Zur Prozessstandschaft im Rahmen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion
BGH 11.3.2014, VIII ZR 31/13Die Klägerin ist Eigentümerin von Räumlichkeiten, die sie zum Betrieb eines Fitnessstudios vermietet hatte. Der damalige Mieter hatte im Jahr 2005 mit einer Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag über diverse Fitnessgeräte abgeschlossen, welche die Beklagte für insgesamt 102.660 € liefern sollte. Die Leasinggesellschaft trat in den Kaufvertrag ein und zahlte den Kaufpreis an die Beklagte aus, nachdem ihr eine vom damaligen Leasingnehmer angeblich unterzeichnete Abnahmeerklärung vorgelegt worden war. Tatsächlich waren die Geräte aber gar nicht geliefert worden.
Im Laufe des Jahres 2006 vereinbarte die Klägerin mit der Leasinggesellschaft die Übernahme des Leasingvertrags. Die Leasingbedingungen der Leasinggesellschaft hatten in Bezug auf Leistungsstörungen des Beschaffungsvertrages eine Klausel, die besagte, dass im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung zu sehen sei und damit vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kämen, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden hätten.
Die Klägerin forderte ab 2007 mehrfach vergeblich die bei der Beklagten eingelagerten Fitnessgeräte ein. Im Oktober 2008 trat sie schließlich vom Kaufvertrag zurück. Zuvor hatte sie Ende Juli 2008 gegenüber der Leasinggesellschaft angekündigt, die Zahlung der von ihr bis dahin erbrachten Leasingraten aussetzen zu wollen. Daraufhin mahnte diese die seither offenen Raten an und kündigte im Februar 2009 schließlich unter Offenlegung einer Übertragung ihrer Forderungen an die Sparkasse den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos, um in der Folge die Klägerin rechtskräftig auf Zahlung des abgerechneten Kündigungsschadens in Anspruch zu nehmen.
Wegen des von ihr erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag nahm die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises von 102.660 € an die Leasinggesellschaft in Anspruch. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Gründe:
Das Berufungsgericht hatte den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Schließlich ließ es nicht erkennen, dass es sich mit zentralem Verteidigungsvorbringen der Beklagten zur Wirksamkeit der Prozessstandschaft und dessen Entscheidungserheblichkeit auseinandergesetzt hatte.
So hatte die Beklagte in den Tatsacheninstanzen gegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin eingewandt, dass eine Befugnis der Klägerin, ihr abgetretene oder übertragene Ansprüche und Rechte aus dem Leasingvertrag klageweise geltend zu machen, nach den Leasingbedingungen aufgrund der zuvor von der Leasinggesellschaft ausgesprochenen Vertragskündigung entfallen sei. Hierauf war das Berufungsgericht nicht eingegangen, obgleich es auf der Hand lag, dass bei dem grundsätzlich zulässigen Widerruf einer Prozessführungsermächtigung diese erlischt.
Zwar steht bei Leasingverträgen eine dem Leasingnehmer nur unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung von Mängelrechten der Wirksamkeit einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion, die namentlich dem Zweck dient, eine mietrechtliche Gewährleistungshaftung des Leasinggebers zu ersetzen und auf diese Weise auszuschließen, grundsätzlich entgegen. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen jedoch gegen eine Klausel, die - wie hier - im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsieht und damit vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kommt, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden haben.
Wollte man eine von der ursprünglichen Forderungsinhaberschaft abgeleitete gewillkürte Prozessstandschaft auch nach Offenlegung der Abtretung weiterhin unverändert, also auf Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber, zulassen, wäre der unerlässliche Schutz des Prozessgegners vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl vom derzeitigen als auch vom ursprünglichen Forderungsinhaber oder einem von ihm ermächtigten Prozessstandschafter mit einem Prozess überzogen zu werden, nicht mehr gewährleistet. Ist durch die offen gelegte Abtretung deshalb eine vom ursprünglichen Forderungsinhaber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung erloschen, kann sich der Ermächtigte hierauf nicht mehr stützen und hat im Fall einer bereits entfalteten Tätigkeit diese einzustellen, es sei denn, der neue Forderungsinhaber hat ihn ermächtigt, hiervon weiterhin durch schuldbefreiende Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber oder nunmehr durch Zahlung an ihn selbst Gebrauch zu machen.
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