09.08.2012

Zur schadensrechtlichen Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung

Im Falle der schadensrechtlichen Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung muss der geschädigte Kapitalanleger dem Schädiger als Zug um Zug zu gewährende Leistung (lediglich) die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbieten. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist.

BGH 10.7.2012, XI ZR 272/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage bei der F-Medienfonds GmbH & Co. KG (Fonds). Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach nicht mehr in Streit. Die Parteien streiten u.a. um die Frage, mit welchem Inhalt der Kläger die Übertragung der Fondsbeteiligung an die Beklagte vornehmen muss und ob sich diese insoweit in Annahmeverzug befindet.

Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung der Beklagten im Mai 2004 mit einer Kommanditanlage von 25.000 € zzgl. eines Agios von 1.250 € über eine Treuhänderin an dem Fonds. Hiervon bezahlte er aus eigenen Mitteln einen Betrag von 14.250 €, während er den Restbetrag von 11.375 € über ein Darlehen der nicht am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten zu 2) finanzierte. Zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung ist laut Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der Komplementärin der Fondsgesellschaft und die Zustimmung des Treuhänders erforderlich. Ferner bedarf es gem. der Anteilsübernahmeerklärung der Zustimmung der finanzierenden Bank. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem oder aus sachlichem Grund versagt werden.

Mit der Klage begehrt der Kläger wegen Beratungsverschuldens u.a. die Verurteilung der Beklagten, an ihn die von ihm aus Eigenmitteln erbrachte Einlagensumme nebst Agio und nebst Zinsen zurückzuzahlen und ihn von allen Verbindlichkeiten bzgl. des von ihm bei der Beklagten zu 2) zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens freizustellen, und zwar jeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von ihm gezeichneten Fondsbeteiligung und Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte, und schließlich die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Fondsbeteiligung und Abtretung der Rechte aus der Beteiligung in Verzug befinde.

LG und OLG gaben der Klage im Wesentlichen statt. Das OLG bezog die Zug-um-Zug-Verurteilung dabei auch auf den Freistellungs- und Feststellungsausspruch und machte insoweit die Vollstreckung durch den Kläger von der Übertragung der von ihm gezeichneten Beteiligung abhängig. Die Anschlussberufung des Klägers, mit der er eine Abänderung der Zug-um-Zug-Verurteilung nach seinem Hauptantrag und insoweit auch weiterhin die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt hat, wies das OLG zurück.

Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als das OLG die Feststellung des Annahmeverzugs zurückgewiesen hat. Der BGH entschied, dass die Verurteilung Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an dem Fonds erfolgt, und stellte fest, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Beteiligung in Verzug befindet.

Die Gründe:
Das OLG hat in Bezug auf die Zug-um-Zug-Verurteilung zu Unrecht das Angebot des Klägers auf Übertragung der Fondsbeteiligung nicht ausreichen lassen, sondern eine Übertragung der Beteiligung gefordert.

Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet. Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat.

Entgegen der Auffassung des OLG gilt dies auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist. Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagte stehen der angeordneten Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers.

Anders als in der dem Senatsbeschluss vom 6.7.2010 (XI ZB 40/09) zugrunde liegenden instanzgerichtlichen Entscheidung kann vorliegend die vom OLG erkannte Zug-um-Zug-Verurteilung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die "Übertragung der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung" nur auf die Rechtsposition bezieht, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat. Da der Tenor des Berufungsurteils im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist eine solche Auslegung wegen der ausdrücklich entgegenstehenden Ausführungen des OLG nicht möglich.

Aus den vorgenannten Gründen hätte das OLG auch den Annahmeverzug der Beklagten feststellen müssen. Der Kläger hat der Beklagten die Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteiligung bzw. dem Treuhandvertrag angeboten. Dies genügt. Der Kläger kann Schadensersatz und Freistellung von seiner Darlehensverbindlichkeit Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung seiner Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Fondsbeteiligung verlangen. Ferner war antragsgemäß festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung dieser Rechte in Verzug befindet.

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