Zur Speicherung von Informationen über Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO
OLG Frankfurt a.M. 19.3.2015, 7 U 187/13Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers war im September 2009 eröffnet und im August 2010 aufgehoben worden. Beide Daten wurden bei der Beklagten gespeichert. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte die Eintragungen nach Ablauf des 31.12.2012 hätte löschen müssen. Schließlich habe die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO zu einer Verkürzung der Prüffrist des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG auf drei Jahre ab dem Beginn des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Jahres geführt. Außerdem stellte der Kläger darauf ab, dass im Fall der zu veröffentlichenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans nach § 258 InsO die Restschuldbefreiung nach §§ 254 Abs. 1, 227 Abs. 1 InsO eintrete, ohne dass sie durch einen zu publizierenden Beschluss festgestellt werde.
Der Kläger hatte ursprünglich die Löschung beider Eintragungen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Später beantragte er noch, die Beklagte dazu zu verurteilen,
- diese Daten nicht weiter zu nutzen,
- in der Bonitätsauskunft über den Kläger den Hinweis "historische Insolvenzinformationen" zu unterlassen,
- den Basisscore und abgeleitete Scores ohne Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens zu berechnen
- nach dem 1.1.2013 erteilte Auskünfte und Scores, die die Insolvenz des Klägers berücksichtigen, dem Kläger bekannt zu geben,
- diese Auskünfte und Scores zu widerrufen.
Das LG hat die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte löschte die beiden Eintragungen nach Ablauf des 31.12.2013. Daraufhin erklärte der Kläger die Berufungsanträge mit Ausnahme des Antrags, die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen, für erledigt. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Gründe:
Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, als dessen Grundlage § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kam, stand dem Kläger nicht zu. Da seine Berufung keinen Erfolg hat, muss der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Die Beklagte hatte, indem sie auch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 Abs. 1 InsO speicherte und sowohl diese Eintragung als auch diejenige der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst zum 31.12.2013 löschte, nicht rechtswidrig gehandelt. An der Speicherung der Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO besteht ein berechtigtes Interesse des Geschäftsverkehrs. Entscheidend ist insoweit, ob eine Information geeignet ist, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen. Bereits aus dem Umstand, dass das Insolvenzverfahren nach § 258 InsO beendet wurde, ergeben sich Hinweise, die zu einer genaueren Bonitätsprüfung berechtigten Anlass geben können. Denn die Kunden der Beklagten können aufgrund dieser Information mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Insolvenzplan einen teilweisen Forderungsverzicht der Gläubiger vorsieht.
Hinzu kommt, dass gerade im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO, anders als etwa im Fall der Feststellung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 3 InsO, bei den potentiellen Kreditgebern des Schuldners noch Unklarheit darüber besteht, ob der Schuldner endgültig von seinen Restschulden befreit ist. Nach ganz h.M. tritt die Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzplan zwar bereits mit der Rechtskraft seiner gerichtlichen Bestätigung ein, können jedoch diejenigen (anteiligen) Forderungen, von denen der Schuldner dem Plan zufolge befreit werden soll, dann wieder aufleben, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan nicht erfüllt.
Während also im Fall des § 300 Abs. 3 InsO ein Wohlverhalten des Schuldners abschließend festgestellt wird, besteht im Fall einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO gem. § 255 InsO das Risiko, dass der Schuldner mit eigentlich schon erlassenen Verbindlichkeiten doch noch belastet werden könnte. Diese Information ist für potentielle Kreditgeber zweifellos von Bedeutung. Nach allem durfte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO gespeichert werden und hat sich die Prüffrist nicht auf drei Jahre verkürzt.
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