19.11.2018

Zur Unterlassung einer negativen Bewertung auf einem Ärzteportal

Zwar sind Meinungen und Bewertungen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Diese kann auch ein Provider für sich in Anspruch nehmen. In der geäußerten Meinung muss jedoch zumindest ein Tatsachenkern enthalten sein. Dies ist bei der Bewertung einer ärztlichen Leistung die (Minimal-)Tatsache, dass überhaupt ein Arzt-Patienten Kontakt i.S. einer Behandlung stattgefunden hat.

LG Frankenthal 18.9.2018, 6 O 39/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist als Kieferorthopäde. Die Beklagte betreibt als Hostprovider ein Ärzte-Bewertungsportal. Dieses ist so gestaltet, dass sich ein Nutzer allein mit einer E-Mail-Adresse und einem Passwort registrieren und Bewertungen einstellen kann. Die Angabe eines Klarnamens muss nicht erfolgen. Die von den Nutzern auf dem Portal einstellbaren Bewertungen sind so aufgebaut, dass Pflicht und freiwillige Angaben zu machen sind. Danach sind nach dem Schulnotenprinzip einzelne Punkte zu bewerten. Abschließend können weitere freiwillige Angaben u.a. zur Person des Bewertenden und zum Grund der Behandlung gemacht werden.

Im August 2016 war auf dem Portal eine anonyme Bewertung über den Kläger veröffentlicht worden. Diese trug die Überschrift: "überaus unhöflich und unprofessionell". Daneben erschien die sich aus den Einzelschulnoten errechnete Gesamtnote von 5,2. Unterhalb der Überschrift erschien der folgende Freitext: "Ich fühlte mich während der Behandlungszeit immer sehr unwohl, wenn ich einen Termin dort wahrzunehmen hatte. Ich halte Kläger für einen extrem schlechten Arzt, weil ich fand den Umgang mit mir als Patient eine Katastrophe! Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch."

Der Kläger meldete der Beklagten die Bewertung und forderte sie zur Löschung auf. Die Beklagte leitete daraufhin ein Prüfverfahren ein und bat den Patienten um Behandlungsbelege. Sie nahm die Bewertung zunächst vollständig von der Plattform. Der Verfasser gab eine Stellungnahme ab und benannte den Behandlungszeitraum. Die Schilderung irgendeiner Anknüpfungstatsache verweigerte er ausdrücklich. Die Beklagte übersandte dem Kläger die fast vollständig geschwärzte Abschlussbescheinigung über eine kieferorthopädische Behandlung. Anschließend entfernte sie den letzten Satz der Bewertung und stellte die übrige Bewertung wieder online.

Der Kläger verlangte weiterhin die vollständige Löschung mit der Begründung, ein Arzt Patienten Kontakt sei nicht nachgewiesen und die Bewertung ziele darauf ab, die persönliche und berufliche Integrität mit größtmöglichen Schaden anzugreifen. Das LG gab der Unterlassungsklage statt.

Die Gründe:

Die Klage ist begründet gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2, Art. 12 GG. Die Beklagte haftet als mittelbare Störerin.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist.

Die Beklagte hat grundsätzlich Äußerungen zu unterlassen, die nicht von Art. 5 GG gedeckt sind:

  • Äußerungen, die einen Straftatbestand verwirklichen
  • unwahre Tatsachenbehauptungen
  • unzulässige Schmähkritik
  • Werturteile ohne Tatsachenkern.

Im vorliegenden Fall ist bei der beanstandeten Bewertung von Meinungen und Werturteilen auszugehen. Diese sind zu unterlassen, weil kein belastbarer Tatsachenkern nachgewiesen ist. Zwar sind Meinungen und Bewertungen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Diese kann auch die Beklagte als Provider für sich in Anspruch nehmen, da ihre Aufgabe darin besteht, Meinungen und Werturteile zu bündeln und zu verbreiten. In der geäußerten Meinung muss jedoch zumindest ein Tatsachenkern enthalten sein. Dies ist bei der Bewertung einer ärztlichen Leistung die (Minimal-)Tatsache, dass überhaupt ein Arzt-Patienten Kontakt i.S. einer Behandlung stattgefunden hat.

Zwar muss grundsätzlich der Kläger beweisen, dass kein Behandlungskontakt vorlag. Da der Beweis negativer Tatsachen aber besonderen Schwierigkeiten unterliegt, muss die Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast Tatsachen vortragen, die der Kläger möglicherweise entkräften kann. Hierbei hat die Beklagte gem. § 13 Abs.6 TMG die Anonymität der Nutzer zu gewährleisten.

Die Beklagte hatte dem Kläger die geschwärzte Abschlussbezeichnung übersandt und den Behandlungszeitraum genannt. Hiermit genügte sie aber ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Denn der Bewertende hatte weder in der angegriffenen Bewertung, noch in seiner Stellungnahme im Prüfverfahren irgendeine Anknüpfungstatsache geschildert. Der Kläger hat somit weder aus dem Wortlaut der Bewertung, noch aus der Stellungnahme im Prüfverfahren einen Anhaltspunkt dafür, dass überhaupt ein Behandlungskontakt stattgefunden hatte. Der User verweigerte vielmehr ausdrücklich die Schilderung irgendeiner Anknüpfungstatsache. Auch mit dem angegebenen Behandlungszeitraum und der Behandlungsbescheinigung wurde ein tatsächlich stattgefundener Behandlungskontakt nicht ausreichend dargelegt.

Linkhinweis:

Entscheidungsdatenbank Rheinland-Pfalz
Zurück