05.03.2012

Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Eigenantrag des Schuldners

Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels einer formellen Beschwer auch dann unzulässig, wenn neben dem Schuldner ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat. Denn über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann, wenn mehrere Anträge gestellt werden, nur einheitlich entschieden werden.

BGH 9.2.2012, IX ZB 248/11
Der Sachverhalt:
Eine Krankenkasse hatte gegen den Schuldner, einen Rechtsanwalt, wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 4.700 € im März 2011 einen Insolvenzantrag gestellt. Der Schuldner beantragte noch im selben Monat ebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das AG eröffnete infolgedessen im Juni 2011 das Insolvenzverfahren. Kurz darauf wurden die Beitragsrückstände durch Dritte beglichen und die Krankenkasse sowie der Schuldner nahmen jeweils ihre Eröffnungsanträge zurück.

Die von dem Schuldner gegen die Eröffnung eingelegte Beschwerde verwarf das LG als unzulässig. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Zulässigkeit der von dem Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegten sofortigen Beschwerde scheiterte bereits an dem Erfordernis einer formellen Beschwer.

Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels einer formellen Beschwer auch dann unzulässig, wenn neben dem Schuldner ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat. Denn über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann, wenn mehrere Anträge gestellt werden, nur einheitlich entschieden werden. Mehrere gleichzeitig anhängige Insolvenzanträge sind deshalb - wie vorliegend geschehen - spätestens mit der Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden.

Es konnte hier auch nicht ausnahmsweise auf eine formelle Beschwer des Schuldners verzichtet werden. Schließlich hatte das Beschwerdegericht ausdrücklich festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner mit seinem Vorbringen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit durch eine Veränderung der Umstände zwischen Stellung des Eigenantrags und der Verfahrenseröffnung in Frage stellen wolle. Da der Schuldner selbst einen Eröffnungsantrag gestellt hatte, konnte er sich allenfalls auf einen späteren Wegfall des Eröffnungsgrundes berufen. Er konnte aber nicht mit dem Vorbringen gehört werden, es habe von Anfang an kein Eröffnungsgrund vorgelegen.

Letztlich hatte der Schuldner selbst vorgetragen, der Ausgleich der Sozialversicherungsabgaben sei durch Dritte erfolgt, weil er über kein eigenes Vermögen verfügt habe. Darum konnte schon nach seiner eigenen Darstellung nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine durchgreifende Besserung seiner Liquiditätslage abgezeichnet habe. Vielmehr bestand mit Rücksicht auf die weiteren offenen Forderungen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fort. Folgerichtig hatte auch das Beschwerdegericht angenommen, dass der Schuldner mit der Beschwerde nicht geltend gemacht habe, er sei in der Lage, die fälligen Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen.

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