25.05.2011

Zur Verjährung und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung

Bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung ist von einem Beginn der Verjährungsfrist dann auszugehen, wenn der Erwerb der Wertpapiere vollzogen ist. In einem späteren Verfahren dient die Parteivernehmung nicht generell dazu, einer in Beweisnot befindlichen Partei ein ansonsten nicht vorhandenes Beweismittel zu verschaffen.

OLG Frankfurt a.M. 20.4.2011, 17 U 128/10
Sachverhalt:
Die Kläger hatten Ende 2006 Anteile an einer Hybridanleihe im Wert von insgesamt 25.350 € erworben. Im Anschluss an ein in einer Filiale der Beklagten geführtes und etwa 30 Minuten dauerndes Gespräch erteilten die Kläger der beklagten Bank am 13.11.2006 den Auftrag zur Zeichnung der Anlage. Die Beklagte erfasste die erteilte Order noch am selben Tag und erstellte unter am 14.12.2006 eine Abrechnung gegenüber beiden Klägern, die nähere Einzelheiten über diesen Kauf beinhaltete und belastete die Konten der Kläger entsprechend. Emittentin der Anlage war eine Bank in den USA. Die Kläger erhielten daraufhin Ausschüttungen i.H.v. 2.625 €.

Später verlangten die Kläger mit am 14.12.2009 anhängiger Klage Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung. Sie behaupteten, bei dem Geldgeschäft sei es ihnen vorrangig nicht um Rendite, sondern um die Sicherheit der empfohlenen Anlage gegangen. Sie hätten eine 100-prozentige sichere Geldanlage gesucht bei jederzeitiger Verfügbarkeit. Das angelegte Geld habe zur Altersvorsorge bzw. für Notzeiten zur Verfügung stehen sollen. Der Anlageberater der Beklagten habe ihnen dies zugesichert. Während der Beratung habe es nur einen einseitigen Computerausdruck gegeben, der ihnen nicht übergeben worden sei.

Das LG wies die Klage ab. Die Ansprüche der Kläger seien gem. § 37a WpHG verjährt gewesen. Die Berufung der Kläger vor dem OLG blieb erfolglos. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Gründe:
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB waren nicht gegeben.

Zwar war entgegen der Ansicht des LG davon auszugehen, dass die geltend gemachten Ansprüche wegen der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Hybridanleihe noch nicht verjährt waren. Denn soweit als Verjährungsbeginn auf den 13.11.2006 abgestellt worden war und damit das Beratungsgespräch in der Filiale der Beklagten mit der Erteilung der Kauforder maßgeblich gewesen sein sollte, bestanden erhebliche Bedenken. Von einem Beginn der Verjährungsfrist ist nämlich dann auszugehen, wenn der Erwerb der Wertpapiere vorliegt. Dies bedeutete hier, dass die Verjährung erst mit dem 14.12.2006 zu laufen begann, denn an jenem Tage tätigte die Beklagte den Wertpapierkauf. Da die Klage am 14.12.2009 anhängig gemacht worden war, konnte insoweit von einer rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung ausgegangen werden.

Allerdings konnte die Frage der Verjährung dahingestellt bleiben, da der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB selbst bereits nicht gerechtfertigt war. Denn soweit die Beklagte aus dem Beratungsvertrag verpflichtet war, die Klägerin über sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen oder möglicherweise bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären, waren die Kläger hinsichtlich der von ihnen behaupteten Verletzung der Beratungspflicht beweisfällig geblieben.

Die Kläger konnten sich nicht darauf berufen, dass innerhalb eines Vier- Augen- Gesprächs ausnahmsweise die Parteivernehmung der für die Verletzung der Aufklärungspflicht beweispflichtigen Kläger geboten gewesen wäre. Während eine Parteivernehmung insoweit nur bei der Konstellation in Betracht kommt, in der die Gerichte eine Beweisaufnahme mit dem "gegnerischen" Zeugen bereits durchgeführt und diese für die Partei, die keinen Zeugen hatte (hier: Klägerin), ein ungünstiges Ergebnis erbracht hatte, dient die Parteivernehmung nicht generell dazu, einer in Beweisnot befindlichen Partei ein ansonsten nicht vorhandenes Beweismittel zu verschaffen.

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