01.08.2011

Zur Verwechslungsgefahr trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke

Zwischen "Enzymax" und "Enzymix" besteht schon allein deshalb eine hohe Zeichenähnlichkeit, weil der Verkehr das "m" in beiden Zeichen sowohl dem ersten Teil "Enzy(m)" als auch dem zweiten Teil "(m)ax" bzw. "(m)ix" zuordnet. Dies führt trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke zu einer Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen.

BGH 24.2.2011, I ZR 154/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke "Enzymax", unter der sie Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Die Beklagte bietet ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "Enzymix" an. Die Klägerin forderte von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung "Enzymix" für Nahrungsergänzungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

Das LG wies die Unterlassungsklage ab; das OLG gab der Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Das Berufungsgericht hatte im Ergebnis zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Klägerin "Enzymax" und dem Zeichen der Beklagten "Enzymix" angenommen.

Maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr muss der Eindruck der Klagemarke in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestaltung sein. Zu diesen Grundsätzen stand das Berufungsurteil allerdings nicht in Widerspruch. Zwischen "Enzymax" und "Enzymix" besteht nicht zuletzt deshalb eine hohe Zeichenähnlichkeit, weil der Verkehr das "m" in beiden Zeichen sowohl dem ersten Teil "Enzy(m)" als auch dem zweiten Teil "(m)ax" bzw. "(m)ix" zuordnet.

Unerheblich war, dass die Nahrungsergänzungsmittel hier als Pillen angeboten werden. Denn die Aufmerksamkeit der Verbraucher hängt nicht von der Darreichungsform eines Produkts, sondern von seiner Zweckbestimmung ab. Insofern war davon auszugehen, dass der Verkehr im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln keine besondere Aufmerksamkeit walten lässt, die bei der hier vorliegenden Abweichung allein im vorletzten Buchstaben eine Verwechslungsgefahr ausschließt. Es konnte darauf abgestellt werden, dass beim Erwerb von Nahrungsergänzungsmitteln nicht medizinische, sondern ernährungsphysiologische Gründe im Vordergrund stehen und dass diese Produkte insbesondere im Internet frei angeboten werden, so dass bei ihnen nicht von derselben Wahrnehmungsintensität des Verbrauchers wie bei apothekenpflichtigen Mitteln ausgegangen werden kann.

Im Übrigen kann selbst bei hoher Aufmerksamkeit die Gefahr von Verwechslungen bestehen, wenn sich Zeichen gegenüberstehen, die sich allein in einem Buchstaben an eher untergeordneter Stelle unterscheiden. Infolgedessen führte die gebotene Gesamtbetrachtung im vorliegenden Fall im Hinblick auf Warenidentität und hohe Zeichenähnlichkeit trotz unterdurchschnittlicher Unterscheidungskraft der Klagemarke - das Berufungsgericht war von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ausgegangen - dazu, dass von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen war.

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