Zur Weiterveräußerung gebrauchter Lizenzen von herunterladbaren Computerprogrammen
EuGH, C-128/11: Schlussanträge des GeneralanwaltsDiese Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, die den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich als Werke der Literatur gewährleistet, sieht vor, dass sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie "erschöpft"; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung. Nach diesem Grundsatz kann sich der Rechtsinhaber, der eine Kopie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union vermarktet hat, nicht mehr auf sein Verwertungsmonopol berufen, um sich der Weiterveräußerung dieser Kopie zu widersetzen.
Der Sachverhalt:
Die klagende Firma Oracle entwickelt und vertreibt Computersoftware, insbes. per Download über das Internet. Dabei schließt sie mit ihren Kunden "Lizenzverträge" ab, in denen vorgesehen ist, dass der Kunde ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke erwirbt. Die beklagte Firma UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit Softwarelizenzen handelt, die Oracle-Kunden abgekauft wurden.
Die UsedSoft-Kunden, die noch nicht im Besitz der Software sind, laden sie nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz unmittelbar von Oracles Internetseite herunter. Die Kunden, die bereits über diese Software verfügen und Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzukaufen, laden die Software in den Arbeitsspeicher der Arbeitsplatzrechner dieser weiteren Nutzer. Oracle erhob Klage, um diesen Praktiken ein Ende setzen zu lassen.
UsedSoft ist der Ansicht, die Praxis der Weiterveräußerung gebrauchter Software werde durch den Grundsatz der Erschöpfung anerkannt. Oracle macht demgegenüber geltend, dieser Grundsatz sei auf das Herunterladen eines Computerprogramms aus dem Internet mangels Verkaufs eines körperlichen Gegenstands nicht anwendbar.
LG und OLG gaben der Klage statt. Daraufhin legte UsedSoft Revision zum BGH ein. Dieser richtete sich mit dem Ersuchen an den EuGH, er möge in diesem Zusammenhang die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen auslegen.
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts:
Der Generalanwalt ist der Ansicht, das sich der Zweiterwerber im Fall einer Weiterveräußerung einer Lizenz nicht auf die Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der ursprünglich heruntergeladenen Kopie berufen kann, um die Vervielfältigung des Computerprogramms durch Erstellen einer weiteren Kopie vorzunehmen; und zwar auch dann nicht, wenn der Ersterwerber seine Kopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet.
Der Grundsatz der Erschöpfung ist anwendbar, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem Herunterladen der Programmkopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, auch gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat. Software wird in der Regel in Form von Nutzungslizenzen vermarktet. Daher würde eine zu restriktive Lesart des Begriffs "Verkauf" i.S.d. genannten Richtlinie die Erschöpfungsregel gegenstandslos machen und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen. Der Generalanwalt schlägt aus diesem Grunde vor, jede Überlassung einer Kopie eines Programms in der Union, in jeder Form und mit jedem Mittel, zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts, als Verkauf zu definieren.
Die "Lizenz" zur Nutzung eines Programms ist insofern einem Verkauf gleichzustellen, wenn sie dem Kunden endgültig die Möglichkeit verleiht, die Programmkopie gegen Zahlung eines Pauschalentgelts zu verwenden. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob das Computerprogramm auf einer CD-ROM, einem anderen physischen Träger oder durch Herunterladen aus dem Internet verkauft wird. Ließe man zu, dass der Lieferant des Programms die Weiterveräußerung der Kopie kontrollieren und bei dieser Gelegenheit allein unter dem Vorwand, dass die Kopie aus dem Internet heruntergeladen worden sei, erneut eine Vergütung verlangen könnte, liefe dies auf eine Ausweitung des Verwertungsmonopols des Urhebers hinaus.
Daraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Praxis der Weiterveräußerung der Nutzungslizenzen anzuerkennen ist. Vielmehr steht dieser Weiterveräußerung weiterhin ein Hindernis im Weg, da die Erschöpfungsregel das Verbreitungsrecht betrifft und nicht das Vervielfältigungsrecht. Zudem erlaubt die Abtretung der von Oracle eingeräumten Nutzungslizenzen den UsedSoft-Kunden die Vervielfältigung des Computerprogramms durch Erzeugung neuer Kopien, insbes. durch Einloggen auf Oracles Internetseite.
Während somit die Weiterveräußerung der vom Ersterwerber heruntergeladenen Kopie unter das Verbreitungsrecht fällt und ohne Zustimmung des Lieferanten gemäß der Erschöpfungsregel durchgeführt werden kann, ist die unabhängig von der heruntergeladenen Kopie vorgenommene Abtretung der Nutzungslizenz, die die Vervielfältigung des Programms durch Erzeugung einer neuen Kopie per Download aus dem Internet ermöglicht, von der Erschöpfungsregel ausgenommen. Nach Ansicht des Generalanwalts kann diese Praxis nicht auf die Richtlinie gestützt werden, nach der die Vervielfältigung des Computerprogramms ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nur gestattet ist, um es demjenigen, der bereits über eine Kopie verfügt, zu ermöglichen, das Programm bestimmungsgemäß zu benutzen.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Schlussanträge des Generalanwalts klicken Sie bitte hier.