11.04.2012

Zur Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos in Banken-AGB

Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gem. § 307 Abs. 1 BGB dar. Denn das vom Kunden gewünschte Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto i.S.d. § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO stellt eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat.

OLG Frankfurt a.M. 28.3.2012, 19 U 238/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist.

Die beklagte Bank verwendete bis zu deren späterer Änderung gegenüber ihren (privaten) Kunden AGB, die ein Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 31.10.2009) enthielten. Unter Abschnitt B (Preise und Leistungsmerkmale bei der Kontoführung und der Erbringung von Zahlungsdiensten) wurde für ein "Girokonto Standard" ein Grundpreis von 1,55 € pro Monat ausgewiesen. Hinzu kamen diverse Kostenpreise. Für ein "Pfändungsschutzkonto" wurde ein Grundpreis von 11,55 € berechnet. Beleghafte Überweisungen und Bargeschäfte an der Kasse wurden jeweils mit weiteren 2,50 € je Posten berechnet.

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung eines Grundpreises von 11,55 € für die Führung eines Pfändungsschutzkontos. Die Beklagte wurde insoweit von dem Kläger vergeblich abgemahnt. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten, soweit Bankgeschäfte mit privaten Kunden getätigt werden, die Unterlassung der Verwendung dieser (oder inhaltsgleicher) Vergütungsklauseln.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgeschäft mit privaten Kunden (Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB) die in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene, das Pfändungsschutzkonto (im Folgenden: P-Konto) betreffende Klausel (oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel) in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder einem Preisaushang zu verwenden. Bei dieser Preisklausel zum P-Konto handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt und die nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegen solche Klauseln mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (sog. Preisnebenabreden). Um eine solche handelt es sich bei der streitgegenständlichen Preisklausel, die einen Anspruch der Beklagten gegen ihren privaten Kunden, für den sie auf der Grundlage eines Zahlungsdiensterahmenvertrages ein allgemeines Girokonto ("Standard") führt, auf eine gesonderte Vergütung für die Führung eines P-Kontos begründen soll. Es handelt sich bei dieser Entgeltklausel nicht um eine mit dem privaten Kunden der Beklagten vereinbarte und einer Klauselkontrolle entzogene Hauptpreisklausel.

Nach § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO kann der Kunde des Kreditinstituts verlangen, dass sein von dem Kreditinstitut geführtes Girokonto von diesem als P-Konto geführt wird. Das Kreditinstitut muss auf Verlangen des Kunden das vorhandene Girokonto in ein P-Konto umwandeln, ohne für diese Umwandlung ein Entgelt verlangen zu dürfen. Bei dieser Leistungserweiterung handelt es sich um eine solche, die den Kreditinstituten als gesetzliche Pflicht auferlegt ist und nicht um Leistungen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Mithin kann die Beklagte ein höheres Entgelt als für das normale Girokonto grundsätzlich unter Verwendung von AGB nicht wirksam vereinbaren.

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