28.05.2014

Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

Eine Klausel in einem Kfz-Leasing-Vertrag, die den Leasingnehmer zum sog. Restwertausgleich verpflichtet, ist wegen des Vollamortisationsprinzips auch in der Form einer Restwertgarantie leasingtypisch. Jedenfalls dann, wenn auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen kann, dass der Aufwand des Leasinggebers, den er sich vom Leasingnehmer vergüten lässt, durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist und er darüber hinaus keine Leistungen erbringen muss, ist eine solche Klausel rechtlich unbedenklich.

BGH 28.5.2014, VIII ZR 179/13 u.a.
Der Sachverhalt:
Der BGH hat sich vorliegend mit der Wirksamkeit von Restwertklauseln, die in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden, sowie mit der Umsatzsteuerpflicht der zum Ausgleich des Restwertes erfolgenden Zahlung des Kunden befasst.

+++ VIII ZR 179/13 +++
In diesem Verfahren schloss das klagende Leasingunternehmen mit der Beklagten einen "Privat-Leasing-Vertrag" über einen Pkw. In der dem Vertrag zugrunde liegenden "PrivatLeasing-Bestellung" der Beklagten findet sich in der Mitte des von der Klägerin verwendeten Formulars unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabrede)" folgende Regelung:

"Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von rd. 19.500 (einschl. USt.), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasinggeber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). Die Kalkulation erfolgt auf Basis einer jährlichen Fahrleistung vom 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern."

Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin zurück, die es zum Preis von rd. 12.000 € brutto verwertete. Den Restbetrag von rd. 7.300 € brutto beansprucht die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie.

LG und OLG gaben der auf Zahlung des Restbetrags gerichteten Klage nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nettobetrages von rd. 6.140 € statt. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde, und gab der Klage vollumfänglich statt.

+++ VIII ZR 241/13 +++
Diesem Verfahren liegt ebenfalls ein zwischen der klagenden Leasinggesellschaft und der dortigen Beklagten unter Verwendung des gleichen Vertragsformulars "PrivatLeasing-Bestellung" abgeschlossener Leasingvertrag über einen Pkw zu Grunde. Der am Vertragsende zu tilgende Betrag (Restwertgarantie) war hier mit rd. 44.700 € einschließlich USt beziffert. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verwertete die Klägerin das Fahrzeug hier für rd. 26.200 € zzgl. USt. Den Restbetrag von rd. 14.700 € beansprucht die Klägerin aus der Restwertgarantie.

Das LG gab der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich des Nettobetrages statt. Das OLG gab der Klage in vollem Umfang - also auch im Hinblick auf eine Verurteilung zur Zahlung der Umsatzsteuer - statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Formularklausel über die Restwertgarantie ist wirksam und die beklagten Leasingnehmerinnen sind deshalb zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös verpflichtet.

Eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sog. Restwertausgleich ist wegen des - einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde liegenden - Vollamortisationsprinzips (Ersatz aller Aufwendungen des Leasinggebers einschließlich eines kalkulierten Gewinns) auch in der hier vereinbarten Form einer Restwertgarantie leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich. Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Klägerin, den sie sich vom Leasingnehmer vergüten lässt, durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist und er darüber hinaus keine Leistungen erbringen muss.

Bereits im Eingangssatz der Klausel wird vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zusteht, der möglichst - wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig - durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, i.Ü. aber vom Leasingkunden zu zahlen ist. Aus dem zweiten Satz der Klausel ergibt sich, dass eine vollständige Abdeckung des kalkulierten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist. Mit der weiteren Formulierung, dass der Leasingnehmer den Ausgleich des Differenzbetrages "garantiert", wenn der Erlös aus der Fahrzeugverwertung den als Restwert genannten Betrag nicht erreicht, wird dem Leasingnehmer die eingegangene Verpflichtung unmissverständlich vor Augen geführt.

Der Leasingkunde kann deshalb gerade nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem als Restwert genannten Betrag um den Fahrzeugerlös handelt, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge am Ende der Leasingzeit zu erwarten ist. Die Klausel ist in den hier vorliegenden Fällen weder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB noch ist sie gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebots unwirksam. Da es sich bei der Restwert-Ausgleichszahlung um einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und damit der Hauptleistungspflicht handelt, findet eine Inhaltskontrolle der Klausel (§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB) i.Ü. nicht statt. Als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung unterliegt die Ausgleichszahlung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2 UStG der Umsatzsteuerpflicht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 86 vom 28.5.2014
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