26.05.2014

Zur Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln im Kontokorrentkredit

Eine von einer Bank bei einem Kontokorrentkredit verwendete Zinsanpassungsklausel, mit der sie ihre Pflicht verletzt, den Zinssatz in dem Maße zu senken, in dem der bei Vertragsschluss als Bezugsgröße heranzuziehende Zinssatz auf dem Geldmarkt (hier: Dreimonats-EURIBOR) sinkt, ist unwirksam. Dies gilt insbes. dann, wenn die Pflicht zur Zinssenkung nicht ausreichend klar und verbindlich geregelt ist und so zum Nachteil des Kunden Abweichungen im Ermessen der Bank zugelassen hat.

OLG Stuttgart 21.5.2013, 9 U 75/11
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Wirksamkeit sog. Zinsanpassungsklauseln und deren Folgen für den Bankkunden.

Die klagende Bank verlangt die teilweise Rückzahlung eines eingeräumten Kontokorrentkredits und einer darüber hinausgehenden Überziehung. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, dass die Bank zu hohe Zinsen berechnet habe. Sie habe seit Beginn der Geschäftsbeziehung in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet und die veränderlichen Zinssätze nicht ausreichend an die Marktverhältnisse angepasst. Die Zinsberechnungen und Kontosalden seien daher rückwirkend ab dem Jahr 1989 zu korrigieren. Bei richtiger Zinsberechnung habe nicht die Bank einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. rd. 197.000 €, sondern die Beklagte habe ein Guthaben von rd. 334.000 €.

Das LG gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die von der Bank verwendeten Zinsanpassungsklauseln sind teilweise unwirksam, so dass in der Tat zu hohe Zinsen berechnet wurden. Die Klauseln haben als AGB zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten geführt. Die Bank ist in dem Maße zu Senkungen des vereinbarten Zinssatzes verpflichtet, in dem der bei Vertragsschluss als Bezugsgröße heranzuziehende Zinssatz auf dem Geldmarkt (hier: Dreimonats-EURIBOR) sinkt. Diese Pflicht zur Zinssenkung ist nicht ausreichend klar und verbindlich geregelt und hat so zum Nachteil des Kunden Abweichungen im Ermessen der Bank zugelassen.

Die Beklagte kann aber wegen der besonderen Umstände des Falles nur eine Korrektur der Zinsberechnung für höchstens fünf Jahre verlangen. Korrekturansprüche wegen länger zurückliegender Fehler sind nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Die Beklagte hat nämlich jahrelang die Zinsanpassungen und quartalsweisen Rechnungsabschlüsse mit Saldoanerkenntnissen nicht angegriffen und wiederholt die Zinssätze bei Darlehensverlängerungen bestätigt. Damit hat sie signalisiert, dass sie das Ergebnis der Zinsanpassung nicht beanstandet. Bei Beanstandungen hätte die Bank hingegen die Möglichkeit gehabt, die Kredite kurzfristig zu kündigen und die von ihr gewünschten Zinssätze frei zu vereinbaren.

Jedenfalls nach einem Zeitraum von fünf Jahren kann die Beklagte nicht mehr eine Korrektur verlangen. Wegen der Verwirkung kann sich die Beklagte auch nicht auf § 821 BGB berufen, wonach ein Schuldner, der bei einem Konto (unbewusst) ein falsches Saldoanerkenntnis abgibt, die Bezahlung des anerkannten Saldos auch dann noch verweigern kann, wenn der Anspruch auf Herausgabe (Berichtigung) des Saldoanerkenntnisses verjährt ist.

Nach den Berechnungen eines Sachverständigen war der Sollsaldo zu Gunsten der Bank im Zeitraum zwischen Anfang 2002 und Ende 2006 um etwas mehr als 10.000 € zu hoch. Weil die Klägerin nicht das gesamte Darlehen eingeklagt hatte, blieb es bei der Verurteilung der die Beklagten zur Rückzahlung des eingeklagten Darlehensbetrags.

OLG Stuttgart PM vom 21.5.2014
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