Zur Zurückhaltung von aus Drittstaaten stammende Waren durch die Zollbehörden wegen möglicher Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums
EuGH 1.12.2011, C-446/09 u.a.Die beiden verbundenen Rechtssachen betreffen die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften über das Tätigwerden der Zollbehörden bei möglichen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durch aus Drittstaaten stammende Waren, die sich im Unionsgebiet im externen Versand oder im Zolllager befinden. In diesen sog. Nichterhebungsverfahren unterliegen Nichtgemeinschaftswaren weder Einfuhr- noch anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen.
+++ C-446/09 +++
Im Jahre 2002 inspizierten die belgischen Zollbehörden eine (mit unbestimmtem Zielort) im Hafen von Antwerpen gelagerte Ladung elektrischer Rasierapparate, die aus Shanghai (China) stammten und von Philips entwickelten Modellen von Rasierapparaten ähnelten. Diese Modelle waren durch Eintragungen geschützt, die Philips in mehreren Mitgliedstaaten, darunter auch im Königreich Belgien, ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährten. Da die Zollbehörden vermuteten, dass es sich um "unerlaubt hergestellte Waren" handele, hielten sie diese zurück.
Philips erhob vor der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Amtsgericht Antwerpen) Klage gegen die an der Herstellung, dem Vertrieb und der Verschiffung der Rasierapparate beteiligten Unternehmen, nämlich Lucheng, Far East Sourcing und Röhlig. Philips beantragte insbes. die Feststellung, dass diese Unternehmen das ihr für ihre Modelle zustehende Ausschließlichkeitsrecht verletzt hätten, und begehrt u. a. Schadensersatz sowie die Zerstörung der zurückgehaltenen Waren.
+++ C-495/09 +++
Im Juli 2008 inspizierten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs (HMRC) am Londoner Flughafen Heathrow eine aus Hong Kong (China) stammende und für Kolumbien bestimmte Ladung Mobiltelefone mit Zubehör. Diese Waren trugen ein mit der Marke Nokia identisches Zeichen. Da HMRC vermutete, dass es sich um nachgeahmte Waren handele, sandte sie Proben an Nokia, die dies bestätigte und die Zurückhaltung der Waren beantragte.
Diesen Antrag lehnte HMRC jedoch mit der Begründung ab, dass Waren, die von einem Drittstaat in einen anderen durchgeführt würden, nicht "nachgeahmten Waren" i.S.d. Unionsrechts gleichgestellt und folglich nicht zurückgehalten werden könnten. Gegen diese Ablehnung der Zurückhaltung erhob Nokia Klage vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs.
+++ Vorlagefragen +++
Mit ihren Vorlagefragen möchten die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen und der Court of Appeal, Civil Division, wissen, ob Waren, die aus einem Drittstaat stammen und sich im Unionsgebiet in Durchfuhr oder in einem Zolllager befinden, allein deswegen als "nachgeahmte Waren" oder "unerlaubt hergestellte Waren" i.S.d. Unionsrechts angesehen werden können, weil sie in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, ohne dort vermarktet zu werden.
Die Gründe:
Hinsichtlich der Voraussetzungen der vorläufigen Zurückhaltung von Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren überführt worden sind, ist zunächst festzustellen, dass in ein Nichterhebungsverfahren überführte Waren nicht allein aufgrund dieser Überführung in der Union geltende Rechte des geistigen Eigentums verletzen können. Diese Rechte können jedoch verletzt sein, wenn aus Drittstaaten stammende Waren während ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren im Zollgebiet der Union oder sogar vor ihrer dortigen Ankunft Gegenstand einer an die Verbraucher in der Union gerichteten geschäftlichen Handlung wie eines Verkaufs, eines Feilbietens oder einer Werbung sind.
Aber auch ohne das Vorliegen einer solchen geschäftlichen Handlung kann ein vorläufiges Zurückhalten durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein. So kann die Zollbehörde, die das Vorhandensein von Waren im Zolllager oder Versand feststellt, die ein in der Union durch ein Recht des geistigen Eigentums geschütztes Produkt nachahmen oder nachbilden, ordnungsgemäß tätig werden, wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass einer oder mehrere der an der Herstellung, dem Versand und dem Vertrieb der Waren beteiligten Marktteilnehmer zwar noch nicht damit begonnen haben, diese Waren Verbrauchern in der Union zuzuleiten, aber dies zu tun im Begriff stehen oder ihre Handelsabsichten verschleiern.
Solche Anhaltspunkte können insbes. liegen in der Nichtangabe der Bestimmung der Waren, obwohl das beantragte Nichterhebungsverfahren eine entsprechende Erklärung verlangt, dem Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über die Identität oder die Anschrift des Herstellers oder des Versenders der Waren, einer mangelnden Zusammenarbeit mit den Zollbehörden oder auch dem Auffinden von Unterlagen oder Schriftverkehr, die die fraglichen Waren betreffen und vermuten lassen, dass ihre Umleitung zu den Verbrauchern in der Union eintreten kann. Ein Verkauf der Waren an einen Kunden in der Union, eine an Verbraucher in der Union gerichtete Verkaufsofferte oder Werbung oder auch entsprechende Unterlagen über die Waren können den Nachweis einer Rechtsverletzung begründen.
Waren, von denen auch nach Prüfung in der Sache nicht erwiesen ist, dass sie zum Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind, können jedoch nicht als "nachgeahmte Waren" und als "unerlaubt hergestellte Waren" angesehen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bei mangelndem Nachweis einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums Waren, die in der Union in ein Nichterhebungsverfahren überführt wurden, ggf. unter anderen im Zollkodex der Union festgelegten Voraussetzungen beschlagnahmt werden können, so insbes. dann, wenn von ihnen eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit ausgeht.
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