10 Jahre EG-Unterhaltsverordnung
Die EG-Unterhaltsverordnung ist in den EU-Mitgliedstaaten am 18.6.2011 in Kraft getreten und seither im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander Grundlage für grenzüberschreitende Unterhaltsfälle.
Effektives System der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden in Europa
Als wichtige Neuerung hat die EG-Unterhaltsverordnung ein System der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden in Europa geschaffen. In Deutschland nimmt das BfJ die Aufgaben der deutschen Zentralen Behörde wahr. In dieser Funktion hilft das BfJ mit einem umfangreichen Serviceangebot kostenfrei unterhaltsberechtigten Personen in Deutschland, ihre Ansprüche grenzüberschreitend durchzusetzen. Umgekehrt bearbeitet das BfJ auch Anträge unterhaltsberechtigter Personen im Ausland. In diesen Fällen nimmt es die erforderlichen Schritte vor, um den Unterhaltsanspruch in Deutschland durchzusetzen; sei es durch gütliche Regelung mit den Unterhaltsschuldnern, Vollstreckung bereits bestehender Unterhaltsentscheidungen oder Errichtung von Unterhaltsentscheidungen in Deutschland mit anschließender Vollstreckung. Auf Grundlage der EG-Unterhaltsverordnung kooperiert das BfJ mit den Zentralen Behörden aller EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks, für das die Zusammenarbeit aber auf Grundlage anderer Regelungen erfolgt).
Weitere wesentliche Neuerungen der Verordnung
Eine maßgebliche Verbesserung durch die EG-Unterhaltsverordnung liegt in der grundsätzlichen Abschaffung des Exequaturverfahrens. Deutsche Unterhaltsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die nach dem Inkrafttreten der EG-Unterhaltsverordnung eingeleitet wurden, werden in jedem EU-Mitgliedstaat anerkannt und sind vollstreckbar, ohne dass zuvor ein gesondertes Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit durchlaufen werden muss. Hierdurch wird die grenzüberschreitende Unterhaltsdurchsetzung wesentlich vereinfacht und beschleunigt.
Weitere Erleichterungen liegen in der Ausweitung der Möglichkeiten der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Insbesondere bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt über die Zentralen Behörden kann Prozesskostenhilfe in der Regel ohne Prüfung der Bedürftigkeit der Antragsteller und der Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung gewährt werden.
Die EG-Unterhaltsverordnung bietet zudem ein Antragsrecht für "öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen", die Leistungen anstelle von Unterhalt an eine unterhaltsberechtigte Person erbracht haben. Diese öffentlichen Leistungsträger - wie z.B. Unterhaltsvorschusskassen - können in Höhe der erbrachten Unterhaltsersatzleistungen die Durchsetzung von Unterhaltsentscheidungen beantragen, die entweder zugunsten des Leistungsträgers selbst oder aber der unterhaltsberechtigten Person ergangen sind.
Bereits im Vorfeld einer möglichen Antragstellung bietet die EG-Unterhaltsverordnung die Möglichkeit, Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere zur Ermittlung des Aufenthaltsortes sowie des Einkommens und Vermögens, an die Zentralen Behörden zu richten. Diese speziellen Möglichkeiten dienen entweder der Vorbereitung einer Antragstellung oder aber dazu, die unterhaltsberechtigte Person mit Kenntnissen auszustatten, die ihr die Entscheidung ermöglichen oder erleichtern, ob eine Antragstellung erfolgversprechend ist.
BfJ unterstützt derzeit mehr als 14.000 Unterhaltsberechtigte
Die besondere praktische Bedeutung der EG-Unterhaltsverordnung spiegelt sich nicht zuletzt in den Fallzahlen wider. Aktuell unterstützt das BfJ in über 10.000 Verfahren mehr als 14.000 Antragstellende, insbesondere Kinder und Alleinerziehende, aber auch Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen bei der Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Der ganz überwiegende Teil der jährlich neu eingeleiteten Verfahren sowie der laufenden Verfahren betrifft dabei Verfahren nach der EG-Unterhaltsverordnung.
Daneben hat das BfJ auch die Aufgaben der deutschen Zentralen Behörde nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 und dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland von 1956 inne. Somit kann das BfJ auch bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in bestimmten Ländern außerhalb der EU unterstützen - z.B. im Verhältnis zu den USA und der Schweiz.
Informationen zum kostenfreien Serviceangebot des BfJ als Zentraler Behörde im Auslandsunterhalt finden Sie im Internet unter www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhalt.
BMJV PM Nr. 12 vom 15.6.2021
Effektives System der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden in Europa
Als wichtige Neuerung hat die EG-Unterhaltsverordnung ein System der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden in Europa geschaffen. In Deutschland nimmt das BfJ die Aufgaben der deutschen Zentralen Behörde wahr. In dieser Funktion hilft das BfJ mit einem umfangreichen Serviceangebot kostenfrei unterhaltsberechtigten Personen in Deutschland, ihre Ansprüche grenzüberschreitend durchzusetzen. Umgekehrt bearbeitet das BfJ auch Anträge unterhaltsberechtigter Personen im Ausland. In diesen Fällen nimmt es die erforderlichen Schritte vor, um den Unterhaltsanspruch in Deutschland durchzusetzen; sei es durch gütliche Regelung mit den Unterhaltsschuldnern, Vollstreckung bereits bestehender Unterhaltsentscheidungen oder Errichtung von Unterhaltsentscheidungen in Deutschland mit anschließender Vollstreckung. Auf Grundlage der EG-Unterhaltsverordnung kooperiert das BfJ mit den Zentralen Behörden aller EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks, für das die Zusammenarbeit aber auf Grundlage anderer Regelungen erfolgt).
Weitere wesentliche Neuerungen der Verordnung
Eine maßgebliche Verbesserung durch die EG-Unterhaltsverordnung liegt in der grundsätzlichen Abschaffung des Exequaturverfahrens. Deutsche Unterhaltsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die nach dem Inkrafttreten der EG-Unterhaltsverordnung eingeleitet wurden, werden in jedem EU-Mitgliedstaat anerkannt und sind vollstreckbar, ohne dass zuvor ein gesondertes Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit durchlaufen werden muss. Hierdurch wird die grenzüberschreitende Unterhaltsdurchsetzung wesentlich vereinfacht und beschleunigt.
Weitere Erleichterungen liegen in der Ausweitung der Möglichkeiten der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Insbesondere bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt über die Zentralen Behörden kann Prozesskostenhilfe in der Regel ohne Prüfung der Bedürftigkeit der Antragsteller und der Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung gewährt werden.
Die EG-Unterhaltsverordnung bietet zudem ein Antragsrecht für "öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen", die Leistungen anstelle von Unterhalt an eine unterhaltsberechtigte Person erbracht haben. Diese öffentlichen Leistungsträger - wie z.B. Unterhaltsvorschusskassen - können in Höhe der erbrachten Unterhaltsersatzleistungen die Durchsetzung von Unterhaltsentscheidungen beantragen, die entweder zugunsten des Leistungsträgers selbst oder aber der unterhaltsberechtigten Person ergangen sind.
Bereits im Vorfeld einer möglichen Antragstellung bietet die EG-Unterhaltsverordnung die Möglichkeit, Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere zur Ermittlung des Aufenthaltsortes sowie des Einkommens und Vermögens, an die Zentralen Behörden zu richten. Diese speziellen Möglichkeiten dienen entweder der Vorbereitung einer Antragstellung oder aber dazu, die unterhaltsberechtigte Person mit Kenntnissen auszustatten, die ihr die Entscheidung ermöglichen oder erleichtern, ob eine Antragstellung erfolgversprechend ist.
BfJ unterstützt derzeit mehr als 14.000 Unterhaltsberechtigte
Die besondere praktische Bedeutung der EG-Unterhaltsverordnung spiegelt sich nicht zuletzt in den Fallzahlen wider. Aktuell unterstützt das BfJ in über 10.000 Verfahren mehr als 14.000 Antragstellende, insbesondere Kinder und Alleinerziehende, aber auch Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen bei der Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Der ganz überwiegende Teil der jährlich neu eingeleiteten Verfahren sowie der laufenden Verfahren betrifft dabei Verfahren nach der EG-Unterhaltsverordnung.
Daneben hat das BfJ auch die Aufgaben der deutschen Zentralen Behörde nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 und dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland von 1956 inne. Somit kann das BfJ auch bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in bestimmten Ländern außerhalb der EU unterstützen - z.B. im Verhältnis zu den USA und der Schweiz.
Informationen zum kostenfreien Serviceangebot des BfJ als Zentraler Behörde im Auslandsunterhalt finden Sie im Internet unter www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhalt.