13.07.2021

23.000 € Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes kann ein Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter i.H.v. 23.000 € verpflichtet werden.

OLG Frankfurt a.M. v. 28.5.2021 - 13 U 436/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, da er ihr von März bis November 2018 trotz Bedarfsanmeldung keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn angeboten habe. Der Beklagte ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Das LG gab der Klage i.H.v. gut 18.000 € statt und wies sie im Übrigen ab. Auf die Berufung der Klägerin sprach das OLG ihr weiteren Schadensersatz i.H.v. gut 5.000 €, insgesamt damit gut 23.000 € zu. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; es ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter dem Az.: III ZR 91/21 eingelegt worden.

Die Gründe:
Der beklagte Landkreis hat seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt.

Er ist verpflichtet, sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird. Diese Pflicht besteht auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern er ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs hat er dem Sohn der Klägerin keinen zumutbaren Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat ihren Bedarf unmittelbar nach der Geburt rechtzeitig bei der Gemeinde angemeldet. Soweit zwar die bloße Anmeldung bei einer Wunscheinrichtung nicht ausreichend ist, hat die Klägerin hier u.a. durch das Ankreuzen aller vorhandenen Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflege deutlich gemacht, dass sie einen umfassenden Betreuungsbedarf geltend macht. Da die Gemeinde zur Weiterleitung von Bedarfsmeldungen an den Landkreis verpflichtet ist, hat sie den Bedarf auch nicht unmittelbar ggü. dem Landkreis anmelden müssen.

Der beklagte Landkreis hat der Klägerin keinen zumutbaren Platz für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Ein Platz muss dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Der Nachweis erfordert dabei das aktive Handeln des Beklagten im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens. Soweit der Beklagte nur darauf verweist, es seien freie Plätze vorhanden gewesen, genügt dies nicht. Der von dem Beklagten tatsächlich nachgewiesene Platz in Offenbach ist angesichts der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen. Die Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz beträgt bereits ohne Berücksichtigung der erheblichen Verkehrsbelastung dieser Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten 30 Min.; bis zum Arbeitsplatz wäre die Klägerin 56 Min. für eine Strecke unterwegs. Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist neben dem individuellen Bedarf des Kindes auch auf die Bedürfnisse der Eltern einzugehen.

Die Klägerin hat damit Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfalls, den sie infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes erlitten hat.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 49 vom 12.7.2021
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