§ 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten bereits die Darlegung des Schadens
BGH v. 30.7.2024 - VI ZR 122/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger war am 14.12.2017 mit einem Mercedes-Benz E63 AMG auf einer Bundesstraße unterwegs. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Mercedes-Benz Sprinter. Der Kläger behauptete, auf der Höhe einer wegen einer Baustelle verkürzten Auffahrt habe der Fahrer des Mercedes-Benz Sprinter beim Wechsel von der Einfädelspur auf die rechte Fahrspur nicht auf sein Fahrzeug geachtet, weshalb es zu einer seitlichen Kollision gekommen sei.
Am 18.12.2017 hat die R-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, ein Schadensgutachten über Schäden an der rechten Seite des Mercedes-Benz E63 AMG erstellt. Das LG hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es sei Sache des Klägers darzulegen, dass und in welchem Umfang ein Vermögensnachteil entstanden sei. Dies erfordere bei einem Vorschaden die Darlegung eines bestimmten, näher abgrenzbaren Teils des Schadens. Daran fehle es hier.
Der Kläger rügte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Der BGH hat daraufhin den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind schon keine weiteren Darlegungen des Klägers zur Abgrenzung der Beschädigungen erforderlich gewesen. Denn der Sachverständige hatte Ausführungen dazu gemacht, welche Beschädigungen durch die vom Kläger behauptete Kollision verursacht worden sein könnten. Danach ist die Abgrenzung oder Abgrenzbarkeit keine Frage der Darlegung, sondern wäre gegebenenfalls ein Gesichtspunkt der Beweiserhebung und richterlichen Überzeugungsbildung, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis zumindest teilweise geführt hat.
Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer Manipulation bislang nur ernsthaft angenommen, sich davon aber nicht überzeugt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 1.10.2019 - VI ZR 164/18). Es kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der geltend gemachte Anspruch bestehe zumindest teilweise.
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Der Kläger war am 14.12.2017 mit einem Mercedes-Benz E63 AMG auf einer Bundesstraße unterwegs. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Mercedes-Benz Sprinter. Der Kläger behauptete, auf der Höhe einer wegen einer Baustelle verkürzten Auffahrt habe der Fahrer des Mercedes-Benz Sprinter beim Wechsel von der Einfädelspur auf die rechte Fahrspur nicht auf sein Fahrzeug geachtet, weshalb es zu einer seitlichen Kollision gekommen sei.
Am 18.12.2017 hat die R-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, ein Schadensgutachten über Schäden an der rechten Seite des Mercedes-Benz E63 AMG erstellt. Das LG hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es sei Sache des Klägers darzulegen, dass und in welchem Umfang ein Vermögensnachteil entstanden sei. Dies erfordere bei einem Vorschaden die Darlegung eines bestimmten, näher abgrenzbaren Teils des Schadens. Daran fehle es hier.
Der Kläger rügte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Der BGH hat daraufhin den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind schon keine weiteren Darlegungen des Klägers zur Abgrenzung der Beschädigungen erforderlich gewesen. Denn der Sachverständige hatte Ausführungen dazu gemacht, welche Beschädigungen durch die vom Kläger behauptete Kollision verursacht worden sein könnten. Danach ist die Abgrenzung oder Abgrenzbarkeit keine Frage der Darlegung, sondern wäre gegebenenfalls ein Gesichtspunkt der Beweiserhebung und richterlichen Überzeugungsbildung, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis zumindest teilweise geführt hat.
Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer Manipulation bislang nur ernsthaft angenommen, sich davon aber nicht überzeugt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 1.10.2019 - VI ZR 164/18). Es kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der geltend gemachte Anspruch bestehe zumindest teilweise.
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