19.05.2021

Abfall muss nicht zwangsläufig auf wertvolle Gegenstände untersucht werden

Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unter gesammeltem Abfall auch persönliche oder wertvolle Gegenstände (hier: Zahnprothese) befinden, die nicht weggeworfen werden sollen, darf der Abfall ohne vorherige Sichtung entsorgt werden.

OLG Koblenz v. 13.4.2021 - 8 U 1596/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Ende 2019 an einer Pneumonie erkrankt und dementsprechend bettlägerig. Während eines Krankenbesuchs entsorgte die Beklagte - die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin - einige von der Klägerin benutzte Papiertaschentücher, die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten. Die Beklagte warf die Taschentücher in den brennenden Ofen. Unter den Taschentüchern befand sich, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte etwa zwanzig Jahre alte Zahnprothese der Klägerin, die diese gleichfalls auf dem Nachttisch abgelegt hatte.

Die Klägerin nahm die Beklagte später wegen des Verlustes der Zahnprothese auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 11.833,42 € in Anspruch. Das LG hat die die Klage abgewiesen. Es hat eine stillschweigend vereinbarte Haftungsprivilegierung angenommen, in deren Folge die Beklagte der Klägerin nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Zahnersatzes hafte, was nicht erfüllt sei. Die Klägerin hat auf den Hinweis des OLG ihre Berufung zurückgenommen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuld- oder Gefälligkeitsverhältnis, noch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung. Es fehlt im vorliegenden Fall bereits an einer einfachen Fahrlässigkeit der Beklagten.

Die Beklagte hat weder gewusst, dass sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befand, noch hat sie dies erkennen können oder müssen, als sie die Taschentücher im "Paket" aufgenommen und in den Kohleofen geworfen hatte. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerken müssen.

Zudem konnte der Beklagten unter den konkreten Umständen nicht vorgeworfen werden, dass sie beim Entsorgen der benutzten Taschentücher möglichst wenig berühren wollte. Sie hat mangels jedweden Hinweises auf den Zahnersatz den Abfall nicht sichten müssen.

Schließlich begründete auch die Entsorgungsform selbst, das Verbrennen im Ofen, keine Fahrlässigkeit. Hierdurch wurden die mit Krankheitserregern belasteten Taschentücher vielmehr effektiv beseitigt und die Keimbelastung verringert bzw. aufgehoben.
OLG Koblenz PM vom 19.5.2021
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