Ablehnung der Aufhebung des Beweisbeschlusses ist der Anfechtung durch die Beschwerde entzogen
OLG Brandenburg v. 2.3.2023 - 10 W 2/23
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten 2012 einen Bauvertrag für die Medienversorgung einer Glaspyramide getroffen. § 18 des Vertrags enthielt eine "Schiedsgutachter-Abrede". Der Antragsgegner führte daraufhin Arbeiten an der Glaspyramide durch. Mit dem gegenständlichen Antrag hat die Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren u.a. gegen den Antragsgegner eingeleitet. Dieser hat dazu Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass das selbständige Beweisverfahren wegen der Schiedsgutachter-Abrede unzulässig sei.
Das LG ist darauf nicht ausdrücklich eingegangen, sondern hat mit Beschluss vom 18.5.2017 die Beweiserhebung angeordnet. Am 16.5.2022 hat der Antragsgegner u.a. die Aufhebung der Beweisbeschlüsse beantragt, da der BGH (Beschl. v. 26.1.2022 - VII ZB 19/21) nunmehr ausdrücklich geklärt habe, dass die Schiedsgutachterabrede zur Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens führe.
Mit Beschluss vom 5.7.2022 hat das LG den Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen, ohne sich ausdrücklich mit der oben genannten BGH-Entscheidung auseinanderzusetzen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das LG ohne eigenständige Begründung nicht abgeholfen und ausgeführt: "Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 5.7.2022 verwiesen". Das OLG hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG verworfen.
Die Gründe:
Zwar war das Abhilfeverfahren vor dem LG verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Gem. § 572 Abs. 1 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde, wenn es sie für begründet erachtet, abzuhelfen, andernfalls die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn mit der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht nicht für ausreichend hält. Eine solche Begründung darf sich nicht - wie vorliegend - darin erschöpfen, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen.
Allerdings konnte eine Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses unterbleiben, weil die Beschwerde unstatthaft war. Die Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss des LG vom 5.7.2022, mit dem das LG sinngemäß die Aufhebung der gefassten Beweisbeschlüsse abgelehnt hatte. Die so verstandene Beschwerde war gem. § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, da sonst der Normzweck des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO umgangen werden könnte.
Die Ablehnung der Aufhebung des Beweisbeschlusses ist inhaltlich eine Bestätigung des Beweisbeschlusses und daher ebenso wie der Beweisbeschluss selbst der Anfechtung durch die Beschwerde entzogen. Gem. § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist vor dem Hintergrund des mit dem selbstständigen Beweisverfahrens auch verfolgten Zwecks der Prozessbeschleunigung (vgl. hierzu BGH-Beschl. v. 14.10.2004 - VII ZB 23/03, MDR 2005, 227, 228) ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Es würde dem Sinn der Unanfechtbarkeit nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO widersprechen, wenn der Antragsgegner zwar nicht den Beweisbeschluss selbst, wohl aber die Ablehnung von dessen Aufhebung angreifen und dann mittelbar doch eine Aufhebung des Beweisbeschlusses durch das Beschwerdegericht erreichen könnte.
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Landesrecht Brandenburg
Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten 2012 einen Bauvertrag für die Medienversorgung einer Glaspyramide getroffen. § 18 des Vertrags enthielt eine "Schiedsgutachter-Abrede". Der Antragsgegner führte daraufhin Arbeiten an der Glaspyramide durch. Mit dem gegenständlichen Antrag hat die Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren u.a. gegen den Antragsgegner eingeleitet. Dieser hat dazu Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass das selbständige Beweisverfahren wegen der Schiedsgutachter-Abrede unzulässig sei.
Das LG ist darauf nicht ausdrücklich eingegangen, sondern hat mit Beschluss vom 18.5.2017 die Beweiserhebung angeordnet. Am 16.5.2022 hat der Antragsgegner u.a. die Aufhebung der Beweisbeschlüsse beantragt, da der BGH (Beschl. v. 26.1.2022 - VII ZB 19/21) nunmehr ausdrücklich geklärt habe, dass die Schiedsgutachterabrede zur Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens führe.
Mit Beschluss vom 5.7.2022 hat das LG den Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen, ohne sich ausdrücklich mit der oben genannten BGH-Entscheidung auseinanderzusetzen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das LG ohne eigenständige Begründung nicht abgeholfen und ausgeführt: "Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 5.7.2022 verwiesen". Das OLG hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG verworfen.
Die Gründe:
Zwar war das Abhilfeverfahren vor dem LG verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Gem. § 572 Abs. 1 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde, wenn es sie für begründet erachtet, abzuhelfen, andernfalls die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn mit der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht nicht für ausreichend hält. Eine solche Begründung darf sich nicht - wie vorliegend - darin erschöpfen, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen.
Allerdings konnte eine Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses unterbleiben, weil die Beschwerde unstatthaft war. Die Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss des LG vom 5.7.2022, mit dem das LG sinngemäß die Aufhebung der gefassten Beweisbeschlüsse abgelehnt hatte. Die so verstandene Beschwerde war gem. § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, da sonst der Normzweck des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO umgangen werden könnte.
Die Ablehnung der Aufhebung des Beweisbeschlusses ist inhaltlich eine Bestätigung des Beweisbeschlusses und daher ebenso wie der Beweisbeschluss selbst der Anfechtung durch die Beschwerde entzogen. Gem. § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist vor dem Hintergrund des mit dem selbstständigen Beweisverfahrens auch verfolgten Zwecks der Prozessbeschleunigung (vgl. hierzu BGH-Beschl. v. 14.10.2004 - VII ZB 23/03, MDR 2005, 227, 228) ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Es würde dem Sinn der Unanfechtbarkeit nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO widersprechen, wenn der Antragsgegner zwar nicht den Beweisbeschluss selbst, wohl aber die Ablehnung von dessen Aufhebung angreifen und dann mittelbar doch eine Aufhebung des Beweisbeschlusses durch das Beschwerdegericht erreichen könnte.
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