05.12.2019

Ablehnung öffentlicher Hilfen bei massiven Verhaltensauffälligkeiten des Mündels kann Entlassungsgrund als Vormund sein

Ein Verfahren nach § 1886 BGB kann nicht allein aufgrund eines Antrags auf Wechsel der Vormundschaft des Jugendamtes ohne Anhörung der weitern Beteiligten beendet werden. Ein Entlassungsgrund i.S.d. § 1886 BGB kann darin liegen, dass der Einzelvormund trotz zunehmender massiver Verhaltensauffälligkeiten des Mündels bei eigener Untätigkeit die ihr wiederholt angebotenen öffentlichen Hilfen nicht annimmt.

OLG Braunschweig v. 25.10.2019 - 2 UF 117/19
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Vormund ihres 2006 geborenen Halbbruders, der ohne seine Eltern vom Iran nach Deutschland kam. Die Schule meldete dem Jugendamt ein Jahr nach dessen Ankunft mehrere Male massive Verhaltensauffälligkeiten des Mündels. Daraufhin angebotene Hilfen wurden von der Beschwerdeführerin vehement abgelehnt.

Nachdem das Mündel davon berichtete, des Öfteren von dem Ehemann der Beschwerdeführerin geschlagen zu werden, beantragte das Jugendamt die Übertragung der Vormundschaft auf sich. Daraufhin wurde infolge des Verfahrens der Beschwerdeführerin "noch eine Chance" gegeben, die Situation verbesserte sich zeitweise. Nachdem das Mündel weiterhin berichtete, geschlagen zu werden, befand es sich daraufhin stationär in einer "interkulturellen Wohngruppe". Mit Beschluss wurde die Beschwerdeführerin als bisheriger Vormund entlassen.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückerlangung ihrer Vormundstellung. Das AG hat der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen. Die darauffolgende Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Die Entlassung der Beschwerdeführerin als Vormund gem. § 1886 BGB war rechtmäßig.

Die Entlassung durch das AG ist zwar durch einen nichtbegründeten Beschluss verfahrensfehlerhaft ergangen, die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis dennoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für ihre Entlassung vorliegen, die Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren geheilt worden sind und der Beschluss deshalb im Ergebnis inhaltlich zu bestätigen ist.

Ein Verfahren nach § 1886 BGB kann nicht allein aufgrund eines Antrags auf Wechsel der Vormundschaft des Jugendamtes ohne Anhörung der weiteren Beteiligten mit einem Beschluss beendet werden, der weder ein Rubrum noch eine Begründung aufweist. Die Entscheidung über die Entlassung des Vormunds trifft nach § 3 Nr. 2 a RPflG i.V.m. § 151 Ziff. 4 FamFG der funktionell zuständige Rechtspfleger des Familiengerichts, nachdem zuvor gem. §§ 159ff. FamFG das Mündel, die Eltern, der Vormund und das Jugendamt angehört worden sind. Nach § 1847 BGB sind ggf. auch weitere Verwandte und Verschwägerte anzuhören.

Zudem kann eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen gestützt werden, zu denen sich dieser Beteiligte zuvor äußern konnte, § 37 Abs. 2 FamFG, weshalb die vom Rechtspfleger gewählte Verfahrensweise, auf jede Anhörung zu verzichten, rechtswidrig ist. Erst nach den gesetzlich gebotenen Anhörungen darf der Rechtspfleger seine Entscheidung durch Beschluss treffen, wobei gem. § 38 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG dieser die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten zu enthalten hat. Der Beschluss enthält zudem auch keine Begründung ist damit auch wegen eines Verstoßes gegen das Begründungserfordernis gem. § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG verfahrensfehlerhaft.

Die Beschwerdeführerin wurde jedoch zu Recht gem. § 1886 BGB entlassen, weil diese ungeeignet ist. Danach ist ein Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens, das Interesse des Mündels gefährden würde. Eine Schädigung des Mündels braucht noch nicht eingetreten zu sein. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Schädigung bei Belassung des Vormunds in seinem Amt nach Lage der Dinge möglich oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei genügt eine objektive Gefährdung, ein Verschulden des Vormunds wird nicht vorausgesetzt.

Indem die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht ihre Aufgaben und Pflichten als Vormund vernachlässigte, gefährdete sie sowohl durch aktives Tun als auch durch pflichtwidriges Unterlassen die Interessen des ihr anvertrauten Mündels. Nach § 1793 BGB hat sich der Vormund in der Ausübung seiner Befugnisse an dem Wohl und den Interessen des Mündels zu orientieren. Der Beschwerdeführerin oblag es, die körperliche und geistige Integrität ihres Mündels zu beobachten und das damals erst zehnjährige Kind in dem führ ihn bis dahin unbekannten Land und in der für ihn völlig neuen gesellschaftlichen und schulischen Situation engmaschig zu begleiten. Dazu hätte sie mindestens die ihr angebotene Hilfe annehmen müssen und darüber hinaus aktiv an der Ursachenforschung für die Verhaltensauffälligkeiten und Aggressionen des Mündels mitwirken müssen.
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