29.11.2019

Abschleifen des Parketts ist keine Schönheitsreparatur

Ist das Abschleifen des Parketts zusammen mit Schönheitsreparaturverpflichtungen dem Mieter formularmäßig auferlegt, ist die gesamte Klausel wegen dem Verbot der geltungserhaltender Reduktion in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, weil das Abschleifen keine Schönheitsreparatur ist.

AG Nürnberg v. 18.1.2019 - 29 C 6568/18
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren Mieter der Beklagten. Das Mietverhältnis wurde beendet und die Mietsache an die Beklagte zurückgegeben. Die Beklagte leistete die gezahlte Kaution jedoch nur teilweise zurück. Sie verrechnete die restliche Kaution mit getätigten Malerarbeiten. Mit der übrigen Forderung machten die Kläger einen Teilanspruch auf die übrige Kaution geltend, da sie die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel für unwirksam hielten.

Das AG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Kläger haben einen Anspruch auf die restliche Kaution. Die Klausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist unwirksam.

Es handelt sich bei der Klausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen um eine formularmäßige Vereinbarung, die von der Beklagtenseite gestellt wurde und insgesamt Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, die sich an der Inhaltskontrolle der §§ 307ff. BGB messen lassen müssen. Eine unangemessene Beteiligung, die mit § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vereinbar ist, liegt vor, wenn eine Regelung im wesentlichen Grundgedanken von der gesetzlichen Regelung abweicht.

Die Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist daher unwirksam. Der Vermieter ist gem. § 535 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu halten. Es ist allgemein anerkannt, dass in einem Mietverhältnis die Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters nur hinsichtlich sog. Kleinreparaturen bzw. Schönheitsreparaturen auf den Mieter formularmäßig abgewälzt werden kann.

Das Abschleifen eines Parkettbodens stellt keine Schönheitsreparatur dar. Diese umfassen ausschließlich das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decke, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen. Ein Abschleifen des Bodens, was besondere Werkzeuge, Geschick und Fachkenntnis erfordert, ist insofern keine Klein- bzw. Schönheitsreparatur mehr.

Die unzulässige Abwälzung der Parkettinstandsetzung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit auch zum Fortfall der Verpflichtung, die Wohnung zu streichen bzw. die Kosten dafür zu tragen.
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