Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln
VG Berlin v. 23.6.2021 - VG 6 K 90/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Sie betreibt eine Internetplattform, auf der die Vermietung von Ferienwohnungen auch in Berlin angeboten wird. Mit Bescheid aus Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Klägerin, u.a. Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und die genaue Lage der von ihnen angebotenen Ferienwohnungen zu übermitteln. Dies begründete das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es u.a. darauf stützte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen. Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen.
Gegen die Auskunftsverpflichtung setzte sich die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch mit ihrer zum VG erhobenen Klage zur Wehr. Sie meint, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen stützte, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig. Er betreffe als Sammelabfrage schon keinen Einzelfall. Auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor. Überdies missachte der Bescheid unionsrechtliche Vorgaben und verlange von der Klägerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht verstoße, dem allein sie verpflichtet sei.
Das VG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde die Berufung zum OVG zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZwVbG in der damals geltenden Fassung unterliegt im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greift zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit Unionsrecht ist die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betrifft in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter bezieht.
Wegen der Anonymität der Angebote auf der von der Klägerin betriebenen Internet-Plattform sind an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein solcher kann angenommen werden, wenn Anbieter ganzer Unterkünfte in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigen oder sich eine gewerbliche Vermietung nicht bereits aus dem jeweiligen Angebot selbst, insbesondere durch die Angabe von Geschäftsdaten ergibt. Auch irisches Datenschutzrecht kann die Klägerin der Anordnung insoweit nicht entgegenhalten. Das sog. Herkunftslandprinzip, auf das sie sich in der Sache beruft, findet hier keine Anwendung.
VG Berlin PM Nr. 24 vom 24.6.2021
Die Klägerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Sie betreibt eine Internetplattform, auf der die Vermietung von Ferienwohnungen auch in Berlin angeboten wird. Mit Bescheid aus Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Klägerin, u.a. Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und die genaue Lage der von ihnen angebotenen Ferienwohnungen zu übermitteln. Dies begründete das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es u.a. darauf stützte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen. Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen.
Gegen die Auskunftsverpflichtung setzte sich die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch mit ihrer zum VG erhobenen Klage zur Wehr. Sie meint, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen stützte, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig. Er betreffe als Sammelabfrage schon keinen Einzelfall. Auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor. Überdies missachte der Bescheid unionsrechtliche Vorgaben und verlange von der Klägerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht verstoße, dem allein sie verpflichtet sei.
Das VG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde die Berufung zum OVG zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZwVbG in der damals geltenden Fassung unterliegt im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greift zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit Unionsrecht ist die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betrifft in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter bezieht.
Wegen der Anonymität der Angebote auf der von der Klägerin betriebenen Internet-Plattform sind an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein solcher kann angenommen werden, wenn Anbieter ganzer Unterkünfte in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigen oder sich eine gewerbliche Vermietung nicht bereits aus dem jeweiligen Angebot selbst, insbesondere durch die Angabe von Geschäftsdaten ergibt. Auch irisches Datenschutzrecht kann die Klägerin der Anordnung insoweit nicht entgegenhalten. Das sog. Herkunftslandprinzip, auf das sie sich in der Sache beruft, findet hier keine Anwendung.