Akademische Grade werden nicht mehr in Personenstandsregister eingetragen
BGH 4.9.2013, XII ZB 526/12Das Standesamt hatte die Geburt des Betroffenen im Dezember 2011 im Geburtenregister beurkundet. Dabei trug es in die Spalte für den Familiennamen des Vaters "B." ein. Der Vater, der den akademischen Grad eines Doktors der Medizin führt, wandte sich später an das AG und bat darum, das Standesamt anzuweisen, dass sein Familienname in der Geburtsurkunde seines Sohnes statt mit "B" mit "Dr. B." eingetragen werde.
Das AG wies Antrag zurück. Auf die Beschwerde des Vaters änderte das OLG den angefochtenen Beschluss ab und wies das Standesamt an, den Eintrag im "Geburtenbuch" im Wege der Folgebeurkundung hinsichtlich des akademischen Grades des Vaters zu berichtigen. Auf die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht hob der BGH den Beschluss des OLG auf und wies die Beschwerde des Vaters zurück.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geburtenregisters nach §§ 47, 48 PStG lagen nicht vor.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden im Geburtenregister, soweit es die Eltern des Kindes betrifft, deren Vornamen und Familiennamen sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, beurkundet. Hieraus kann sich keine Eintragungsfähigkeit für akademische Grade der Eltern ergeben, weil diese keine Bestandteile des Namens sind. Konkrete gesetzliche Vorschriften zur Eintragung von akademischen Graden in Geburtenregistern, Geburtenbüchern oder Geburtsurkunden enthielten auch die historischen Vorläufer des heutigen Personenstandsgesetzes nicht.
Entsprach die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade unter dem bisherigen Rechtszustand nach allgemeiner Ansicht einer zum Gewohnheitsrecht erstarkten tatsächlichen Übung, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob daran auch unter der Geltung des neuen Personenstandsgesetzes vom 19.2.2007, das am 1.1.2009 in Kraft getreten ist, noch festgehalten werden konnte. So wurde teilweise die Ansicht vertreten, dass akademische Grade weiterhin auf Antrag in Personenstandsregistern zu beurkunden seien. Eine abweichende Auffassung meinte dagegen, dass nach der Reform des Personenstandsgesetzes von einer Fortgeltung des bisherigen Gewohnheitsrechts nicht mehr ausgegangen werden könne. Der Senat schloss sich der letztgenannten Ansicht an.
Weil Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht steht, ist der Gesetzgeber - wie beim Gesetzesrecht - ohne weiteres befugt, Gewohnheitsrecht durch die Kodifizierung einer abweichenden Regelung außer Kraft zu setzen. Durch die fehlende Eintragung seines akademischen Grades in das Geburtenregister und die Geburtsurkunde des betroffenen Kindes wird der Vater in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, welches das Recht zur Führung eines verliehenen akademischen Grades umschließt, nicht beeinträchtigt.
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