16.06.2014

Allgemeinmediziner haften nicht zwangsläufig für Infektionen nach Punktion und Injektion

Einem Patienten, der aufgrund einer Infektion seines Kniegelenks mehrfach operiert werden musste, steht kein Schadensersatzanspruch gegen die das Kniegelenk mit einer Punktion und Injektion erstbehandelnde Allgemeinmedizinerin zu, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Infektion auf die Behandlung zurückzuführen ist. Auch wenn der Arzt lediglich einmal mit einer Kanüle zusticht und über diese dann auch die Medikamente zuführt, ist dies korrekt.

OLG Hamm 11.4.2014, 26 U 166/13
Sachverhalt:
Der 66-jährige Kläger hatte im Mai 2008 die beklagte Allgemeinmedizinerin aufgesucht, um sein nach einem Sturz schmerzhaftes und in der Bewegung eingeschränktes Kniegelenk behandeln zu lassen. Die Beklagte punktierte den Schleimbeutel, entnahm seröse Flüssigkeit und injizierte zwei Medikamente. Drei Tage später stellte ein Orthopäde eine Entzündung im Bereich des Kniegelenks fest, einige Wochen später wurde ein Befall mit Citrobacter-Bakterien diagnostiziert.

In Folgezeit musste der Kläger mehrfach operiert werden. Von der Beklagten verlangte er deshalb 10.000 € Schmerzensgeld. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe ihn fehlerhaft, ohne die gebotene Hygiene und ohne hinreichende Aufklärung behandelt.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.

Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte nicht feststellt werden, dass die vom Kläger erlittene Infektion auf die Behandlung der Beklagten, insbesondere die Punktion oder eine unzureichende Aufklärung über die Behandlung zurückzuführen war. Zum Zeitpunkt der Behandlung durch die Beklagte hatte beim Kläger nämlich schon eine Schleimbeutelentzündung vorgelegen, so dass auch durch den vorherigen Sturz auf das Knie Bakterien eingedrungen sein konnten.

Eine Beweiserleichterung infolge eines groben Behandlungsfehlers kam dem Kläger nicht zugute. Vielmehr war bereits kein Behandlungsfehler feststellbar. Im Hinblick auf die gebotene Hygiene kommt ein solcher in der Regel in Betracht, wenn ein Arzt mehrfach mit derselben Nadel zusticht. Dafür gab es im vorliegenden Fall aber keine Nachweise.

Wenn die Beklagte ihrer Darstellung entsprechend lediglich einmal mit einer Kanüle zugestochen und über diese dann auch die Medikamente zugeführt hatte, war sie richtig vorgegangen. Die hiervon abweichende Darstellung des Klägers, wonach er mehrfach und von verschiedenen Seiten aus gespritzt worden war, wurde nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft vorgetragen.

OLG Hamm PM v. 16.6.2014
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