16.01.2023

An Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld unpfändbar

Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld gem. § 37 SGB XI ist nach § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB unpfändbar. Das Pflegegeld bietet einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde oder Nachbarn. Die Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde.

BGH v. 20.10.2022 - IX ZB 12/22
Der Sachverhalt:
Der weitere Beteiligte zu 1) ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er beantragte, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Arbeitseinkommen mit dem Pflegegeld zusammenzurechnen, welches die Schuldnerin für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes erhält.

AG und LG wiesen den Antrag zurück. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Das gilt auch für Arbeitseinkommen und sonstiges Einkommen des Schuldners, das nicht der Pfändung unterworfen ist. Der Pfändungsschutz richtet sich nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften der ZPO. Anwendbar ist auch die Vorschrift des § 850e ZPO, nach welcher bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens auf Antrag mehrere Arbeitseinkommen zusammen zu rechnen sind. Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung gem. oder entsprechend § 850e Nr. 2, 2a ZPO sind hier jedoch nicht erfüllt. Zwar stellt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen das Pflegegeld, welches die Schuldnerin bezieht, keine den Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I unterfallende Sozialleistung dar. Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld gem. § 37 SGB XI ist jedoch nach § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB unpfändbar.

Eine Forderung ist dann nicht übertragbar und damit unpfändbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne eine Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene. In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe.

Das Pflegegeld unterfällt der dritten Fallgruppe. Pflegegeld wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung oder im Haushalt einer Pflegeperson gepflegt wird, und soll die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen stärken, der mit der Geldleistung seine Pflegehilfen selbst gestalten kann. Das Pflegegeld stellt seiner Konzeption nach kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen dar. Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Das Pflegegeld bietet somit einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde oder Nachbarn. Die genannten Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 851 Nicht übertragbare Forderungen
Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022

Auch nachzulesen im Beratermodul Zöller Zivilprozessrecht:
Die perfekte Basisausstattung zum Zivilprozessrecht finden Praktiker in diesem Modul. Mit neuen Kommentierungen zu digitalen Themen und topaktuellen Annotationen zu Gesetzesänderungen und wichtiger neuer Rechtsprechung. 4 Wochen gratis nutzen!
BGH online
Zurück