Androhung von Zwangsmitteln wegen unterlassener Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren
OLG Brandenburg v. 20.9.2023 - 13 WF 145/23
Der Sachverhalt:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes.
Das AG forderte den anwaltlich vertretenen Antragsgegner durch formlos übersandte Verfügung vom 6.5.2021 zur Vornahme einer Mitwirkungshandlung auf, nämlich binnen drei Wochen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Angaben zu Beschäftigungs- und Entgeltnachweisen in vier konkret bezeichneten Zeiträumen zu machen und dies dem Gericht nachzuweisen. Mit der Formulierung "Er wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage gegen ihn, ggf. wiederholt gem. § 35 Abs. 1 FamFG Zwangsgeld festgesetzt oder Zwangshaft angeordnet werden kann" drohte das AG ihm die Verhängung eines Zwangsmittels an.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 7.2.2022 setzte das AG ein Zwangsgeld i.H.v. 500 €, ersatzweise Zwangshaft von 10 Tagen fest. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hob das OLG die angefochtene Entscheidung insgesamt ersatzlos auf. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Da die Verfügung des AG den Anforderungen des § 35 Abs. 2 FamFG nicht genügt, durfte gegen den Antragsgegner wegen der Nichterfüllung der angeordneten Mitwirkungshandlungen ein Zwangsmittel nicht festgesetzt werden.
Wegen unterlassener Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren kann das Familiengericht gegen den Verpflichteten durch Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, wenn eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung vorliegt, was hier in beanstandungsfreier Weise erfolgt ist, und das Gericht in seiner der Festsetzung vorausgehenden Anordnung neben der genauen Bezeichnung der vorzunehmenden Mitwirkungshandlung auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen seine Anordnung hingewiesen hat, § 35 Abs. 2 FamFG. Dieser Hinweis erfüllt eine Warnfunktion, da eine Androhung nicht erforderlich ist. Er muss aber, um die Warnfunktion effektiv zu erfüllen, das Zwangsgeld betragsmäßig nennen, zumindest die in Aussicht genommene Höchstsumme; ein Hinweis "auf Zwangsmittel nach § 35 FamFG" genügt hierfür nicht. Die Verfügung vom 6.5.2021 enthält keinen Hinweis auf einen möglichen (Höchst-)betrag, der bei einer Zwangsgeldfestsetzung im Raume steht.
Im Übrigen wäre das angefochtene Zwangsmittel auch deshalb aufzuheben, weil der Antragsgegner mit seiner Beschwerde die angeordnete Mitwirkungshandlung jedenfalls zum Teil erbracht hat, indem er Angaben zu seinen Beschäftigungsverhältnissen während der vier konkrete Zeiträume mit Schriftsatz vom 21.2.2022 unter Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung beim AG eingereicht und vorgetragen hat, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen. Dass er es versäumt hat, diese Angaben, wie ihm auferlegt worden ist, gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu machen, rechtfertigt nicht die Vollstreckung des Zwangsgelds, zumal das AG den Schriftsatz vom 21.2.2022 nebst Anlage an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet hat. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, warum die mit der Verfügung des Amtsgerichts vom 06.05.2021 angeordnete Mitwirkungshandlung durch die Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 21.02.2022 nicht vollständig erbracht worden ist, sind nicht ersichtlich.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Familienrecht:
Online-Unterhaltsrechner mit jeweils den aktuellen Werten der Düsseldorfer Tabelle. Top Inhalte online: FamRZ und FamRZ-Buchreihe von Gieseking, FamRB von Otto Schmidt, "Gerhardt" von Wolters Kluwer und vielen Standardwerken. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Für Fachanwälte mit Beiträgen zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
Landesrecht Brandenburg
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes.
Das AG forderte den anwaltlich vertretenen Antragsgegner durch formlos übersandte Verfügung vom 6.5.2021 zur Vornahme einer Mitwirkungshandlung auf, nämlich binnen drei Wochen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Angaben zu Beschäftigungs- und Entgeltnachweisen in vier konkret bezeichneten Zeiträumen zu machen und dies dem Gericht nachzuweisen. Mit der Formulierung "Er wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage gegen ihn, ggf. wiederholt gem. § 35 Abs. 1 FamFG Zwangsgeld festgesetzt oder Zwangshaft angeordnet werden kann" drohte das AG ihm die Verhängung eines Zwangsmittels an.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 7.2.2022 setzte das AG ein Zwangsgeld i.H.v. 500 €, ersatzweise Zwangshaft von 10 Tagen fest. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hob das OLG die angefochtene Entscheidung insgesamt ersatzlos auf. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Da die Verfügung des AG den Anforderungen des § 35 Abs. 2 FamFG nicht genügt, durfte gegen den Antragsgegner wegen der Nichterfüllung der angeordneten Mitwirkungshandlungen ein Zwangsmittel nicht festgesetzt werden.
Wegen unterlassener Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren kann das Familiengericht gegen den Verpflichteten durch Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, wenn eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung vorliegt, was hier in beanstandungsfreier Weise erfolgt ist, und das Gericht in seiner der Festsetzung vorausgehenden Anordnung neben der genauen Bezeichnung der vorzunehmenden Mitwirkungshandlung auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen seine Anordnung hingewiesen hat, § 35 Abs. 2 FamFG. Dieser Hinweis erfüllt eine Warnfunktion, da eine Androhung nicht erforderlich ist. Er muss aber, um die Warnfunktion effektiv zu erfüllen, das Zwangsgeld betragsmäßig nennen, zumindest die in Aussicht genommene Höchstsumme; ein Hinweis "auf Zwangsmittel nach § 35 FamFG" genügt hierfür nicht. Die Verfügung vom 6.5.2021 enthält keinen Hinweis auf einen möglichen (Höchst-)betrag, der bei einer Zwangsgeldfestsetzung im Raume steht.
Im Übrigen wäre das angefochtene Zwangsmittel auch deshalb aufzuheben, weil der Antragsgegner mit seiner Beschwerde die angeordnete Mitwirkungshandlung jedenfalls zum Teil erbracht hat, indem er Angaben zu seinen Beschäftigungsverhältnissen während der vier konkrete Zeiträume mit Schriftsatz vom 21.2.2022 unter Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung beim AG eingereicht und vorgetragen hat, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen. Dass er es versäumt hat, diese Angaben, wie ihm auferlegt worden ist, gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu machen, rechtfertigt nicht die Vollstreckung des Zwangsgelds, zumal das AG den Schriftsatz vom 21.2.2022 nebst Anlage an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet hat. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, warum die mit der Verfügung des Amtsgerichts vom 06.05.2021 angeordnete Mitwirkungshandlung durch die Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 21.02.2022 nicht vollständig erbracht worden ist, sind nicht ersichtlich.
Aktionsmodul Familienrecht:
Online-Unterhaltsrechner mit jeweils den aktuellen Werten der Düsseldorfer Tabelle. Top Inhalte online: FamRZ und FamRZ-Buchreihe von Gieseking, FamRB von Otto Schmidt, "Gerhardt" von Wolters Kluwer und vielen Standardwerken. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Für Fachanwälte mit Beiträgen zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!