Anforderungen an die Anspruchsbegründung eines Mobilfunkdienstanbieters
LG Mainz v. 31.3.2020 - 11 HK O 15/17
Der Sachverhalt:
Die Kammer hat die Klage des Mobilfunkdienstanbieters gegen den gewerblichen Kunden wegen Mängeln in der Darlegung und Berechnung seiner Ansprüche teilweise als unbegründet angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Wenn ein Kunde gegen eine Rechnung eines Mobilfunkdienstanbieters Beanstandungen erhebt, die innerhalb der Rügefrist von regelmäßig acht Wochen ausreichend begründet wurden, so hat der Dienstanbieter eine technische Prüfung zur Klärung der Beanstandungen vorzunehmen. Inhalt und Ergebnis der technischen Prüfung hat der Dienstanbieter spätestens im Prozess darzulegen. Unterlässt der Dienstanbieter die gebotene technische Prüfung, kann er den Anspruch auf Vergütung wegen der beanstandeten Rechnungsposition nicht erfolgreich geltend machen.
Der Mobilfunkdienstanbieter kann bei Zahlungsverzug des Kunden den Mobilfunkvertrag vorzeitig fristlos kündigen. In dem Fall steht ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zu. Berechnt der Mobilfunkdienstanbieter seinen Schaden konkret, so muss er in seiner Berechnung alle durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Hierzu gehören die Terminierungsentgelte, die der Anbieter wegen ausbleibender Gespräche des Kunden in andere Mobilfunknetze nicht mehr an andere Mobilfunknetzanbieter zahlen muss. Für den Umfang der ersparten Terminierungsentgelte trifft den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast.
LG Mainz PM vom 31.3.2020
Die Kammer hat die Klage des Mobilfunkdienstanbieters gegen den gewerblichen Kunden wegen Mängeln in der Darlegung und Berechnung seiner Ansprüche teilweise als unbegründet angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Wenn ein Kunde gegen eine Rechnung eines Mobilfunkdienstanbieters Beanstandungen erhebt, die innerhalb der Rügefrist von regelmäßig acht Wochen ausreichend begründet wurden, so hat der Dienstanbieter eine technische Prüfung zur Klärung der Beanstandungen vorzunehmen. Inhalt und Ergebnis der technischen Prüfung hat der Dienstanbieter spätestens im Prozess darzulegen. Unterlässt der Dienstanbieter die gebotene technische Prüfung, kann er den Anspruch auf Vergütung wegen der beanstandeten Rechnungsposition nicht erfolgreich geltend machen.
Der Mobilfunkdienstanbieter kann bei Zahlungsverzug des Kunden den Mobilfunkvertrag vorzeitig fristlos kündigen. In dem Fall steht ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zu. Berechnt der Mobilfunkdienstanbieter seinen Schaden konkret, so muss er in seiner Berechnung alle durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Hierzu gehören die Terminierungsentgelte, die der Anbieter wegen ausbleibender Gespräche des Kunden in andere Mobilfunknetze nicht mehr an andere Mobilfunknetzanbieter zahlen muss. Für den Umfang der ersparten Terminierungsentgelte trifft den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast.