Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Beitritt des Berufung einlegenden Streithelfers bereits bei Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil
BGH v. 24.11.2022 - V ZB 29/22
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und wird von ihr auf Zahlung von Wohngeld und der Abrechnungsspitze aus der Jahresabrechnung 2019 in Anspruch genommen. Das AG verurteilte ihn antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Zahlung von rd. 1.400 € nebst Zinsen. Mit Schreiben vom 4.8.2021 erklärte der Rechtsbeschwerdeführer (Streithelfer), dem Beklagten als Streithelfer beizutreten und für ihn Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen.
Das AG verwarf den Einspruch als unzulässig. Die von dem Streithelfer eingelegte Berufung hatte vor dem LG ebenso wenig Erfolg wie seine vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Die Gründe:
Da eine Berufung nur von Prozessbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig - spätestens mit Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 2 ZPO) - und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist. Entschieden hat der BGH auch, dass bei einer - nach § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässigen - Verbindung des Beitritts mit der Einlegung der Berufung der Beitritt den inhaltlichen (formalen) Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen muss. Ob der Streithelfer an dem Beitritt ein rechtliches Interesse gem. § 66 Abs. 1 ZPO hat, ist demgegenüber für seine Rechtsmittelbefugnis unerheblich.
Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich maßgeblich von den Fällen, in denen der Beitritt ohne gleichzeitige Einlegung eines Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs während des laufenden Verfahrens erfolgt. (Nur) dann ist die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Gerichts auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen beschränkt, also darauf, ob die Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit gegeben sind. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention werden dann nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO - nach mündlicher Verhandlung - geprüft. Zu den besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention gehören auch die in § 70 Abs. 1 ZPO genannten Förmlichkeiten. Verbindet der Streithelfer aber den Beitritt mit einem Rechtsbehelf, müssen auch die besonderen (formalen) Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt sein, wobei es unerheblich ist, in welcher Instanz der Beitritt erfolgt.
Das LG hat deshalb vorliegend zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO spätestens im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung vorlagen. Dies verneint es ohne Rechtsfehler und verweist darauf, dass sich weder aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Streithelfers vom 4.8.2021 noch dem Berufungsschriftsatz entnehmen lässt, welches Interesse der Streithelfer an dem Beitritt hat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Hierbei hat das LG auch nicht verkannt, dass an die Darlegung des rechtlichen Interesses am Beitritt zum Rechtsstreit keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Hier fehlt es aber bereits an jeglicher Angabe des Interesses des Streithelfers; auch in der Rechtsbeschwerde wird nicht erläutert, worin dieses Interesse liegen soll.
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Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und wird von ihr auf Zahlung von Wohngeld und der Abrechnungsspitze aus der Jahresabrechnung 2019 in Anspruch genommen. Das AG verurteilte ihn antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Zahlung von rd. 1.400 € nebst Zinsen. Mit Schreiben vom 4.8.2021 erklärte der Rechtsbeschwerdeführer (Streithelfer), dem Beklagten als Streithelfer beizutreten und für ihn Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen.
Das AG verwarf den Einspruch als unzulässig. Die von dem Streithelfer eingelegte Berufung hatte vor dem LG ebenso wenig Erfolg wie seine vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Die Gründe:
Da eine Berufung nur von Prozessbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig - spätestens mit Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 2 ZPO) - und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist. Entschieden hat der BGH auch, dass bei einer - nach § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässigen - Verbindung des Beitritts mit der Einlegung der Berufung der Beitritt den inhaltlichen (formalen) Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen muss. Ob der Streithelfer an dem Beitritt ein rechtliches Interesse gem. § 66 Abs. 1 ZPO hat, ist demgegenüber für seine Rechtsmittelbefugnis unerheblich.
Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich maßgeblich von den Fällen, in denen der Beitritt ohne gleichzeitige Einlegung eines Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs während des laufenden Verfahrens erfolgt. (Nur) dann ist die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Gerichts auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen beschränkt, also darauf, ob die Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit gegeben sind. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention werden dann nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO - nach mündlicher Verhandlung - geprüft. Zu den besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention gehören auch die in § 70 Abs. 1 ZPO genannten Förmlichkeiten. Verbindet der Streithelfer aber den Beitritt mit einem Rechtsbehelf, müssen auch die besonderen (formalen) Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt sein, wobei es unerheblich ist, in welcher Instanz der Beitritt erfolgt.
Das LG hat deshalb vorliegend zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO spätestens im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung vorlagen. Dies verneint es ohne Rechtsfehler und verweist darauf, dass sich weder aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Streithelfers vom 4.8.2021 noch dem Berufungsschriftsatz entnehmen lässt, welches Interesse der Streithelfer an dem Beitritt hat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Hierbei hat das LG auch nicht verkannt, dass an die Darlegung des rechtlichen Interesses am Beitritt zum Rechtsstreit keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Hier fehlt es aber bereits an jeglicher Angabe des Interesses des Streithelfers; auch in der Rechtsbeschwerde wird nicht erläutert, worin dieses Interesse liegen soll.
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