31.03.2025

Annahme der Erbschaft kann bei Irrtum über Verschuldung angefochten werden

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für die dem Nachlass zuzuordnenden Schulden. War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums in Betracht kommen.

LG Frankenthal v. 27.2.2025 - 8 O 189/24
Der Sachverhalt:
Der Erblasser hatte seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben ernannt. Die beiden pflegten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. Nach dem Tod des Erblassers hate zunächst die Witwe die Bestattungskosten von rund 7.500 € übernommen. Diese verlangte sie vom Sohn des Erblassers erstattet, da dieser die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte. Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Schließlich habe er nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.

Das LG hat die Klage der Witwe abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Witwe hat gegen den Sohn des Verstorbenen keinen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten, da dieser die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hatte.

Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses ist ein in der Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund. Sie setzt zwar voraus, dass der Anfechtende zuvor eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersehen hat. Hier waren die Bestattungskosten zunächst eine wesentliche Forderung, da der Nachlass überschuldet war, wenn man sie berücksichtigte. Es wurde vor allem aber auch glaubhaft vorgetragen, dass sich der Sohn über die Beerdigungskosten geirrt hatte. Denn die Witwe hatte ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könnte der Erlös aus dem Verkauf eines PKWs verwendet werden.

Infolgedessen durfte der Sohn davon ausgehen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen. Und wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst für die Beerdigungskosten aufkommen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechungsübersicht Erbrecht
Stephanie Herzog, FamRZ 2025, 237

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LG Frankenthal - Entscheidung des Monats März 2025