13.11.2020

Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Gerichtsverhandlung rechtmäßig

Die Anordnung eines Richters, dass alle Beteiligten einer Gerichtsverhandlung einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, ist rechtmäßig. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes lediglich als geringfügige Belästigung bzw. als Lästigkeit anzusehen.

LG Frankfurt a.M. v. 5.11.2020 - 2-03 T 4/20
Der Sachverhalt:
In einem Verfahren vor dem AG Frankfurt a.M. hatte der zuständige Richter entschieden, dass die mündliche Verhandlung zum Schutz vor einer Covid-19-Infektion per Videokonferenz durchgeführt werden sollte. Für Beteiligte, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen und im Gerichtssaal an der Verhandlung teilnehmen wollten, ordnete er zudem an: "Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dickes Baumwolltuch)".

Gegen diese Anordnung legte daraufhin ein Rechtsanwalt Beschwerde ein. Dieser erklärte, dass er sich nicht gegen die Schutzmaske als solche wende, sondern gegen die Festlegung einer bestimmten Schutzklasse. Das LG hat die Beschwerde des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Vorsitzende Richter kann nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sog. sitzungspolizeiliche Anordnungen treffen und zwar nicht nur für Zuschauer, sondern auch für Verfahrensbeteiligte wie etwa Anwälte. Die Maßnahmen des Infektionsschutzes fallen ebenfalls darunter.

Dass zurzeit wegen der aktuellen Verbreitung des Coronavirus Anordnungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes möglich sind, zeigt auch eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 28.9.2020 - 1 BvR 1948/20). Rechtsanwälte werden durch die Maske gerade nicht daran gehindert, mündlich vorzutragen. Vielmehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes lediglich als geringfügige Belästigung bzw. als Lästigkeit anzusehen. Die Maske führt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Verringerung des Infektionsrisikos. Zum Schutz der Verfahrensbeteiligten kann das Gericht sogar zur Sicherstellung eines möglichst geringen Infektionsrisikos verpflichtet sein.

Der zuständige Richter am AG hatte auch nicht das Tragen von Masken einer bestimmten Schutzklasse verlangt. Schließlich hatte er nur beispielhaft eine OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls ein dichtes Baumwolltuch genannt. Damit war eigentlich klar, dass auch eine sog. Alltags- oder Community-Maske der Anordnung gerecht wurde. Schließlich stand es dem Rechtsanwalt im vorliegenden Fall frei, per Videokonferenz von einem anderen Ort an der Verhandlung teilzunehmen und dabei ohne Mund-Nasen-Schutz aufzutreten.
LG Frankfurt a.M. PM v. 12.11.2020
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