Anrecht i.S.d. Betriebsrentengesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen
BGH 16.7.2014, XII ZB 16/14Die im Jahr 1988 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) mit dem Antragsgegner (Ehemann) wurde im September 2012 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und durch gesonderten Beschluss entschieden. Während der Ehezeit erwarb der Ehemann betriebliche Anrechte aus zwei von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen Direktversicherungen mit Kapitalwerten von rund 18.491 € und 13.438 € sowie eine weitere vom Arbeitgeber für ihn abgeschlossene Pensionskassenversorgung mit einem Kapitalwert von 20.150 €.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2013 - also nach Ehezeitende - übertrug der vormalige Arbeitgeber die Rechte aus den Direktversicherungen und der Pensionskassenversorgung auf den Ehemann. Dieser teilte den Versorgungsträgern daraufhin mit, dass er von seinem "Auszahlungswahlrecht" Gebrauch mache und auf jegliche Umwandlung in eine Rentenzahlung verzichte.
Das Familiengericht teilte die bezeichneten Anrechte - neben weiteren Anrechten - intern. Der Ehemann legte u.a. gegen die Einbeziehung der bezeichneten Anrechte in den Versorgungsausgleich Beschwerde ein. Das OLG wies diese insoweit zurück. Auch die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Ehemanns blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Bei den im Wege der Direktversicherung begründeten Anrechten handelte es sich um Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz, die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind. Sie konnten deshalb nicht durch Ausübung eines Wahlrechts auf einmalige Kapitalauszahlung dem Versorgungsausgleich entzogen werden.
Mit dieser Ausnahmeregelung gegenüber dem ansonsten für den Versorgungsausgleich geltenden Grundsatz, dass nur auf Renten gerichtete Anrechte auszugleichen sind, sollten zum einen die bei der nach früherem Recht durch Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalzahlung in den Zugewinnausgleich entstehende Liquiditätsprobleme des Ausgleichspflichtigen vermieden, zum anderen Umgehungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgeschnitten werden.
Die unterschiedliche Behandlung der Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung (sowie der ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) gegenüber Anrechten aus einer privaten, auf Kapitalleistung gerichteten Lebensversicherung rechtfertigt sich daraus, dass bei diesen besonders genannten Anrechten der Zweck der Alterssicherung eindeutig feststeht und durch Verfügungsbeschränkungen gesichert wird. So ist der Versicherte nach § 2 Abs. 2 S. 4 bis 6, Abs. 3 S. 3 BetrAVG daran gehindert, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen oder den Anspruch abzutreten oder zu beleihen.
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