Anspruch auf Schadensersatz bei zerkratztem Kochfeld durch Grillpfanne?
AG Frankfurt a.M. v. 23.5.2025 - 31 C 3103/22 (78)
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der Beklagten im Rahmen eines Bonusprogrammes eine gusseiserne Grillpfanne bestellt. Die Gebrauchsanweisung der Pfanne wies darauf hin, dass die diese niemals über ein verglastes Kochfeld geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werden könne. Stattdessen solle man die Pfanne immer "sanft" anheben und abstellen.
Der Kläger verfügt über einen solchen Herd mit Glaskeramik-Kochfeld. Er behauptete, durch die "kleinen Pickel" an der Unterseite der Pfanne sei sein Kochfeld stark zerkratzt worden. Er verlangte von der Beklagten deswegen Schadensersatz i.H.v. 1.800 €. Die Beklagte war der Ansicht, einen etwaigen Mangel der Grillpfanne jedenfalls nicht zu vertreten zu haben und berief sich auf ein Mitverschulden des Klägers.
Das AG Frankfurt a.M. hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger kann aufgrund des streitgegenständlichen Sachverhalts keinen Ersatz des behaupteten Mangelfolgeschadens von der Beklagten verlangen.
Der streitige Mangel und der streitige Folgeschaden können dahinstehen, da auch im Falle ihres Bestehens die Beklagte dafür von Rechts wegen nicht einzustehen hätte. Ansprüche aus Produkthaftung bestehen nicht, da die Beklagte nicht Hersteller i.S.v. § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 ProdHaftG ist. Ansprüchen aus Kaufrecht (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB) steht jedenfalls ein mangelndes Vertretenmüssen der Beklagten sowie ein anspruchsvernichtendes Mitverschulden des Klägers entgegen.
Die tiefen Kratzer in der Glasoberfläche können nur dadurch entstanden sein, dass der Kläger die Pfanne auf dem Kochfeld geschoben oder gezogen hat. Der Kläger hat insofern die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet. Er hat dadurch gegen die ihm obliegende "Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten" derart gravierend verstoßen, dass sein Mitverschulden sich "anspruchsvernichtend" auswirkte, ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz also entfallen ist.
Letztlich traf die Beklagte auch kein Verschulden. Sie war als Verkäuferin gerade nicht verpflichtet, die Grillpfanne vor dem Verkauf auf ihren Zustand zu überprüfen. Ebenfalls ist ein etwaiges Verschulden des Herstellers der Beklagten nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen, da nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an seine Kunden verkauft (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2014, Az. VIII ZR 46/13; Beschl. v. 9.6.2020, Az. VIII ZR 315/19).
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AG Frankfurt a.M. - PM v. 5.7.2024
Der Kläger hatte bei der Beklagten im Rahmen eines Bonusprogrammes eine gusseiserne Grillpfanne bestellt. Die Gebrauchsanweisung der Pfanne wies darauf hin, dass die diese niemals über ein verglastes Kochfeld geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werden könne. Stattdessen solle man die Pfanne immer "sanft" anheben und abstellen.
Der Kläger verfügt über einen solchen Herd mit Glaskeramik-Kochfeld. Er behauptete, durch die "kleinen Pickel" an der Unterseite der Pfanne sei sein Kochfeld stark zerkratzt worden. Er verlangte von der Beklagten deswegen Schadensersatz i.H.v. 1.800 €. Die Beklagte war der Ansicht, einen etwaigen Mangel der Grillpfanne jedenfalls nicht zu vertreten zu haben und berief sich auf ein Mitverschulden des Klägers.
Das AG Frankfurt a.M. hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger kann aufgrund des streitgegenständlichen Sachverhalts keinen Ersatz des behaupteten Mangelfolgeschadens von der Beklagten verlangen.
Der streitige Mangel und der streitige Folgeschaden können dahinstehen, da auch im Falle ihres Bestehens die Beklagte dafür von Rechts wegen nicht einzustehen hätte. Ansprüche aus Produkthaftung bestehen nicht, da die Beklagte nicht Hersteller i.S.v. § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 ProdHaftG ist. Ansprüchen aus Kaufrecht (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB) steht jedenfalls ein mangelndes Vertretenmüssen der Beklagten sowie ein anspruchsvernichtendes Mitverschulden des Klägers entgegen.
Die tiefen Kratzer in der Glasoberfläche können nur dadurch entstanden sein, dass der Kläger die Pfanne auf dem Kochfeld geschoben oder gezogen hat. Der Kläger hat insofern die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet. Er hat dadurch gegen die ihm obliegende "Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten" derart gravierend verstoßen, dass sein Mitverschulden sich "anspruchsvernichtend" auswirkte, ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz also entfallen ist.
Letztlich traf die Beklagte auch kein Verschulden. Sie war als Verkäuferin gerade nicht verpflichtet, die Grillpfanne vor dem Verkauf auf ihren Zustand zu überprüfen. Ebenfalls ist ein etwaiges Verschulden des Herstellers der Beklagten nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen, da nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an seine Kunden verkauft (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2014, Az. VIII ZR 46/13; Beschl. v. 9.6.2020, Az. VIII ZR 315/19).
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