12.05.2021

Anspruch des Mieters gegen ehemaligen Vermieter auf Weitergabe der Kaution auf das Kautionskonto

Hat der Mieter eine Barkaution gestellt und wird die Mietsache danach an einen Dritten veräußert, kann der Mieter grundsätzlich von dem früheren Vermieter die Weitergabe der Kaution von dem früheren Vermieter an den Erwerber verlangen. Auch nach Wegfall von § 572 BGB (a.F.) und Inkrafttreten von § 566a S. 2 BGB besteht weiterhin ein berechtigtes Interesse des Mieters, den Anspruch auf Weitergabe gegen den früheren Vermieter im eigenen Namen geltend machen zu können.

LG Duisburg v. 12.4.2021 - 13 S 106/20
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren bis zur Veräußerung der streitgegenständlichen Wohnung Mieter des Beklagten. Sie hatten von ihrem früheren Vermieter im Wege der Stufenklage "Abrechnung" über die Mietkaution sowie Auszahlung des sich auf Grundlage der Auskunft ergebenden Kautionsguthabens an die Erwerberin verlangt.

Das AG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Kläger seien nicht aktivlegitimiert. Ein Anspruch auf Weitergabe der Kaution stehe ihnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Erwerberin habe zwar gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übergabe der Kaution, die Kläger als Mieter könnten diesen jedoch nicht gerichtlich durchsetzen. Nach Wegfall von § 572 BGB a.F. und Einführung von § 566a S. 2 BGB sei der Mieter ausreichend geschützt und es bestehe kein Bedürfnis mehr für einen Anspruch des Mieters auf Überleitung der Kaution vom alten an den neuen Vermieter.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das LG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und der Klage weitestgehend stattgegeben.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Weitergabe der Kaution auf das Kautionskonto aus der Sicherungsabrede über die Kaution.

Nach einem Eigentumsübergang und dem sich daraus gem. § 566 Abs. 1 BGB ergebenden Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis kann der Mieter aus eigenem Recht die Weitergabe der Kaution von dem alten Vermieter an den Erwerber verlangen. Dieser eigene Anspruch des Mieters gegen den früheren Vermieter ergibt sich durch die Auslegung der Sicherungsabrede über die Kaution. Bereits vor Inkrafttreten von § 566a S. 2 BGB war es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Mieter die Herausgabe der Kaution vom Veräußerer an den Erwerber verlangen konnte.

Es entspricht dem erkennbaren Willen beider Vertragsparteien bei Vereinbarung der Sicherungsabrede über die Kaution, dass der Miete deren Weitergabe an den Erwerber im Falle des Eigentümerwechsels verlangen können soll. Der Mieter hat ein Interesse an der Weitergabe, damit sein gegenwärtiger Vermieter in Besitz der Kaution ist, weil einerseits nur so der Sicherungszweck der Kaution erfüllt werden kann und andererseits eine problemlose Rückgewähr bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen kann. Ein Interesse des Vermieters am Behaltendürfen der Kaution nach einem Eigentümerwechsel besteht nicht. Er ist sogar nach § 566a S. 1 BGB gesetzlich verpflichtet, die Kaution an den Erwerber herauszugeben. Bei dieser Sachlage darf der Mieter davon ausgehen, und etwas anderes kann auch der Vermieter nicht erwarten, dass er die Weiterleitung der Kaution an den Erwerber verlangen kann.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich daran auch nach Einführung von § 566a S. 2 BGB nichts geändert. Denn es besteht weiterhin ein berechtigtes Interesse des Mieters, den Anspruch auf Weitergabe gegen den früheren Vermieter im eigenen Namen geltend machen zu können. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, warum der Inhalt einer Kautionsabrede nach Einführung von § 566a S. 2 BGB aus Sicht des Mieters objektiv anders ausgelegt werden sollte, als vor Inkrafttreten dieser Vorschrift.
Justiz NRW
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