Anwaltliche Verteidigungsanzeige muss in der Regel über das besondere Anwaltspostfach (beA) erfolgen
LG Frankfurt a.M. v. 19.1.2022 - 2-13 O 60/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung einer restlichen Stammeinlage in Anspruch genommen. Bereits in der Klageschrift hatte er den Antrag nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO gestellt. Der Vorsitzende der Kammer hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Anordnung einschließlich der Belehrung gem. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO ist dem Beklagten am 21.12.2021 zusammen mit der Klage zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 3.1.2022, eingegangen als Faxkopie am 4.1.2022 und im Original auf dem Postweg am 5.1.2022, hat der Beklagtenvertreter die Vertretung des Beklagten angezeigt und mitgeteilt, dass sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen werde. Auf elektronischem Weg ging keine Post beim Gericht ein. Das LG hat den Beklagten mit Versäumnisurteil zur Zahlung eines Betrags von 8.333 € verurteilt.
Die Gründe:
Der Beklagte war auf Antrag des Klägers im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Obschon ordnungsgemäß gem. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO belehrt, hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt.
Die Verteidigungsanzeige hätte gem. § 130d S. 1 ZPO als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Weder das auf dem Postweg eingereichte handschriftlich unterschriebene Anwaltsschreiben noch dessen Faxkopie wahren die seit dem 1.1.2022 zwingend vorgeschriebene Form; sie sind daher unbeachtlich. § 130d S. 1 ZPO gilt grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO. Zu den von der Vorschrift umfassten Erklärungen gehört auch die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren, die nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO schriftlich anzuzeigen ist.
Der von § 130d ZPO vorgegebene Übermittlungsweg gem. § 130a ZPO - in der Regel die Einreichung über das besondere Anwaltspostfach (beA) - ist nach dem 1.1.2022 der einzig zulässige (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 130d ZPO). Eine Ausnahme, wonach die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, besteht nach den § 130d S. 2 ZPO allein für den Fall, dass die Einreichung auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die vorübergehende Unmöglichkeit nach § 130d S. 3 ZPO jedoch bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies ist hier allerdings nicht geschehen.
Die Form der Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und von Amts wegen zu beachten. Die Rechtsfolge entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers und ist auch sachgerecht. Denn ohne diese Rechtsfolgenbewehrung könnte die Pflicht zur flächendeckenden Aktivnutzung des beA nicht wirksam etabliert werden.
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Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung einer restlichen Stammeinlage in Anspruch genommen. Bereits in der Klageschrift hatte er den Antrag nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO gestellt. Der Vorsitzende der Kammer hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Anordnung einschließlich der Belehrung gem. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO ist dem Beklagten am 21.12.2021 zusammen mit der Klage zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 3.1.2022, eingegangen als Faxkopie am 4.1.2022 und im Original auf dem Postweg am 5.1.2022, hat der Beklagtenvertreter die Vertretung des Beklagten angezeigt und mitgeteilt, dass sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen werde. Auf elektronischem Weg ging keine Post beim Gericht ein. Das LG hat den Beklagten mit Versäumnisurteil zur Zahlung eines Betrags von 8.333 € verurteilt.
Die Gründe:
Der Beklagte war auf Antrag des Klägers im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Obschon ordnungsgemäß gem. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO belehrt, hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt.
Die Verteidigungsanzeige hätte gem. § 130d S. 1 ZPO als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Weder das auf dem Postweg eingereichte handschriftlich unterschriebene Anwaltsschreiben noch dessen Faxkopie wahren die seit dem 1.1.2022 zwingend vorgeschriebene Form; sie sind daher unbeachtlich. § 130d S. 1 ZPO gilt grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO. Zu den von der Vorschrift umfassten Erklärungen gehört auch die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren, die nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO schriftlich anzuzeigen ist.
Der von § 130d ZPO vorgegebene Übermittlungsweg gem. § 130a ZPO - in der Regel die Einreichung über das besondere Anwaltspostfach (beA) - ist nach dem 1.1.2022 der einzig zulässige (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 130d ZPO). Eine Ausnahme, wonach die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, besteht nach den § 130d S. 2 ZPO allein für den Fall, dass die Einreichung auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die vorübergehende Unmöglichkeit nach § 130d S. 3 ZPO jedoch bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies ist hier allerdings nicht geschehen.
Die Form der Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und von Amts wegen zu beachten. Die Rechtsfolge entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers und ist auch sachgerecht. Denn ohne diese Rechtsfolgenbewehrung könnte die Pflicht zur flächendeckenden Aktivnutzung des beA nicht wirksam etabliert werden.
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