12.12.2019

Architektenvertrag: Keine Haftung für andere Fachplaner bei vertraglicher Koordinierungspflicht

Besteht ein Architektenvertrag, der bezüglich anderer Fachplaner lediglich eine Koordinierungspflicht vorsieht, ist darin keine Überwachungspflicht in dem Sinne zu sehen, als dass sich der Architekt schadensersatzpflichtig bei Pflichtverletzungen macht, die ausschließlich im Aufgabenbereich des anderen Fachplaners lagen.

LG Landshut v. 15.11.2019 - 54 O 3945/18

Der Sachverhalt:
Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Objektplanung für einen Neubau des Internatsgebäudes eines Agrarbildungszentrums. In den allgemeinen Vertragsbestimmungen heißt es u.a.:

"Koordinieren aller an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten und der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen..."


Im Zuge der Bauausführung wurde ein Kabelkleinschacht eingebaut, von dem Leerrohre zum Gebäude führen. Die Planung dieser Elektrotrasse erfolgte über ein Ingenieurbüro, der Einbau dieser Trasse wurde mittels eines Nachtrags in Auftrag gegeben. Eine konkrete Planungsleistung oder Bauüberwachung dieses Nachtrags durch die Beklagte erfolgte nicht.

Nach Fertigstellung der Baumaßnahme drang unbemerkt Grundwasser durch die Leerrohrdurchführungen in den Keller des Gebäudes und führte zu einem großflächigen Wasserschaden. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Sanierungskosten. Das LG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Schadensersatz gem. §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 BGB zu. Die von der Beklagten erbrachte Leistung war im Hinblick auf den eingetretenen Schaden nicht mangelhaft.

Zwischen den Parteien ist ein Architektenvertrag zustande gekommen. Die Beklagte war zwar mit der Objektplanung selbst beauftragt, aus § 4 des Vertrages ergibt sich jedoch, dass die Planungsleistungen des Elektrogewerks von dem beauftragten Ingenieursbüro zu erbringen waren. Die Beklagte hatte lediglich eine Abstimmungs- und Einarbeitungspflicht der Planungen der anderweitig fachlich beauftragten Planer. Hinsichtlich des Leistungsumfangs der Beklagten liegt keine Pflichtverletzung vor. Die eigene Objektplanung ist nicht mangelhaft. Die Durchführungen durch die Kellerwand selbst sind nicht der Grund für das Eindringen von Wasser.

Auch eine Pflichtverletzung hinsichtlich der geschuldeten Koordinierungsleistung der Beklagten liegt nicht vor. Insbesondere ist die Beklagte nicht dafür verantwortlich, dass das Ingenieursbüro gar keine Planung bezüglich des Kabelschachts und der Kabeltrasse erbracht hat. Damit einhergehend schuldete die Beklagte auch nicht die Überwachung des Elektrobauüberwachers, also eine Überwachung der Überwachungsleistungen des Ingenieurbüros.

Allein die Tatsache, dass ein Fachplaner Leistungen erbringt, entfällt nicht notwendigerweise die Verantwortlichkeit des objektplanenden und mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die streitgegenständliche Leistung ohne besondere Kenntnisse überwacht werden kann und die Funktionstüchtigkeit eines der Planung des Architekten unterfallenden Teils beeinträchtigt. Eine solche Kenntnis liegt der Beklagten nicht vor, insbesondere nicht bezüglich verschiedener Rohrarten, da lediglich "sanddichte" Rohre eingebaut wurden, jedoch "wasserdichte" Rohe erforderlich waren.


Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in der Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich keine Erklärung des Architekten gegenüber dem Bauherren gesehen werden, dass er die Verantwortung für das fremd erstellte Leistungsverzeichnis und die zugrunde liegende Planung übernehmen würde. Gleiches muss gelten, wenn der ausführende Bauunternehmer einer Bauleistung, welche nicht zum Planungsumfang des Architekten gehört, das Leistungsverzeichnis ohne jede Fachplanung selbst erstellt.

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