18.01.2021

Architektenvertrag: Wann liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor?

Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG nicht nur dann vor, wenn der Veräußerer den Erwerb rechtlich davon abhängig macht, dass der Käufer einem bestimmten Architekten den Auftrag erteilt. Es genügt vielmehr, dass es sich um einen wirtschaftlichen, d.h. tatsächlichen Zusammenhang handelt.

LG Köln v. 31.1.2020 - 37 O 95/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte den Beklagten am 15.2.2018 mit dem "Umbau eines Einfamilienhauses mit Carport Bweg 41, Köln-Rodenkirchen" beauftragt. Zeitgleich erwarb er hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Bweg 39 und 41 verbunden mit dem Sondereigentum an der Doppelhaushälfte Bweg 41 zu Alleineigentum von den Eheleuten T. Im Vorlauf dieser Verträge hatten die Verkäufer geplant, das Gesamtgrundstück mit zwei Doppelhaushälften umzugestalten. Dafür hatten sie ebenfalls den Beklagten mit Architektenleistungen beauftragt. Nach den Vorstellungen der Verkäufer sollte die Sanierung des Hauses Bweg 39 durch diese, die Sanierung des Haues Bweg 41 durch die Erwerber erfolgen. Der Kontakt zum Beklagten wurde durch die Verkäufer bzw. das durch die Verkäufer eingeschaltete Maklerbüro hergestellt.

Auf eine Abschlagsrechnung des Beklagten vom 27.3.2018 zahlte der Kläger 14.280 € an den Beklagten. Am 22.4.2018 übersandte der Beklagte dem Kläger das Angebot einer Abbruchfirma, in dem zu Abrissarbeiten formuliert war, dass diese "zum größten Teil bereits erfolgt" seien. Damit waren die Kosten für die bereits im Jahre 2017 für die Verkäufer erfolgten Abrissarbeiten gemeint, ohne dass der Beklagte darauf hinwies. Auf Nachfrage des Klägers teilte der Beklagte lediglich mit, dass das Datum noch von einem Angebot an die Verkäufer stamme und der Bieter vergessen habe, dieses zu ändern. Bauarbeiten hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen, obwohl als Sollbeginn dafür im Architektenvertrag April 2018 angegeben war. Am 1.6.2018 mahnte der Kläger eine fehlende Absicherung des Rest-Rohbaus, den fehlenden Beginn der eigentlichen Bauarbeiten und das Nichtvorliegen einer Bauzeiten- und Terminplanung an und kritisierte den Versuch der Abwälzung der Abrisskosten der Verkäufer auf ihn und setzte eine Frist bis zum 7.6.2018 zur Abstellung der Pflichtverletzungen.

Mit Schreiben vom 12.6.2018 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die fristlose Kündigung. Er forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 31.12.2018 zur Rückzahlung der Anzahlung von 14.280 € auf. Zudem verwies er auf einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Schließlich erklärte der Kläger auch die Anfechtung des Architektenvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Das LG gab der Klage im vollen Umfang statt.

Die Gründe:
Den Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorschussleistung i.H.v. 14.280 € gem. §§ 812 Abs. 1, 134 BGB i.V.m. Art. 10 § 3 MRVG zu.

Der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag ist wegen Verstoß gegen das Koppelungsverbot gem. Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. Danach ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen.

Dafür kommt es nicht darauf an, dass Verkäufer und Architekt zusammenwirken. Auch liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG nicht nur dann vor, wenn der Veräußerer den Erwerb rechtlich davon abhängig macht, dass der Käufer einem bestimmten Architekten den Auftrag erteilt. Es genügt vielmehr, dass es sich um einen wirtschaftlichen, d.h. tatsächlichen Zusammenhang handelt. Es genügt daher zum Nachweis dafür, dass der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks verpflichtet, bei Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Architekten in Anspruch zu nehmen, dass der Erwerber das Grundstück aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur unter der Voraussetzung erwerben kann, dass er mit einem bestimmten Architekten einen Architektenvertrag abschließt. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot kann sich insoweit auch aus schlüssigem Handeln der Parteien ergeben, wofür Rückschlüsse aus indiziellen Umständen bei den Vertragsverhandlungen ausreichend sind.

Ein Indiz besteht bereits im engen zeitlichen Zusammenhang der beiden Vertragsschlüsse, auch wenn dies keine zwingende Voraussetzung ist. Beide Verträge wurden am 15.2.2018 abgeschlossen. Selbst wenn dies Zufall gewesen sein sollte, bestand dennoch von vornherein ein enger zeitlicher Zusammenhang bezüglich des Abschlusses beider Verträge. Weiter ergibt sich der Zusammenhang daraus, dass der seitens der Verkäufer bereits mit Vorleistungen beauftragte Beklagte bereits im zeitlichen Vorfeld der Vertragsschlüsse, mithin noch im Akquisestadium, auf Kontaktvermittlung des Maklers der Verkäufer auch für den Kläger tätig wurde
Justiz NRW
Zurück