30.05.2022

Ärger um genehmigte Rückkühlanlage auf Nachbargrundstück eines Hotels

Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens (hier: eine Rückkühlanlage) mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kläger (hier: ein Hotelier) stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war.

BGH v. 28.1.2022 - V ZR 99/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Bayern gelegenen Grundstücks, auf dem sie ein Hotel betreibt. Auf dem angrenzenden Grundstück der Beklagten befindet sich ein Lebensmittelmarkt. Unmittelbar an der Grenzmauer, zu der ausgerichtet sich auf dem klägerischen Grundstück Gästezimmer mit Balkonen und eine Gartenterrasse befinden, hatte die Beklagte zwei für den Betrieb des Marktes erforderliche Rückkühlanlagen errichtet. Diese sind mit einer Umhausung aus Stahlgittern versehen und oben durch einen offenen Stahlgitterrost überdeckt. Die Errichtung der Anlagen nebst Umhausung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durch bestandskräftigen Bescheid aus September 2018 genehmigt.

Die Klägerin verlangte, der Beklagten zu untersagen, in einem Abstand von weniger als drei Metern zu ihrem Grundstück Rückkühlanlagen zu betreiben. Hilfsweise beantragte sie, dass der Beklagten untersagt wird, auf deren Grundstück technische Anlagen in einer Weise zu betreiben, dass bestimmte Immissionsrichtwerte überschritten werden. Äußerst hilfsweise verlangte sie, die Beklagte zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die technischen Anlagen so zu betreiben, dass von diesen keine nach dem Stand der Technik vermeidbare, schädliche Umwelteinwirkung auf ihr Grundstück dringt.

Das LG hat den Hauptantrag durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb erfolglos. Ebenso die die Revision vor dem BGH.

Gründe:
Im Ergebnis ohne Erfolg machte die Revision geltend, das Berufungsurteil sei bereits deswegen aufzuheben, weil der Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht unzulässig gewesen sei. Die noch ausstehende Entscheidung über die Hilfsanträge hinderte den Erlass eines Teilurteils nicht. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen. Weiter erforderlich ist aber, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Teilurteil ergehen kann; insbesondere muss die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sein.

Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung gewesen, der Hauptantrag sei unbegründet. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BayBO besteht nicht. Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung - wie hier - öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kläger stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war (Bestätigung von Senat, Urt. vom 21.1.2022 - V ZR 76/20). Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB (Bestätigung von Senat, Urteil vom 26.2.1993 - V ZR 74/92).

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