08.11.2013

Auch Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft müssen in Vergleichsberechnung einbezogen werden

In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung müssen unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden, in der die unterhaltspflichtige Person lebt. Insoweit unterscheidet sich das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II grundlegend vom Recht der Sozialhilfe.

BGH 23.10.2013, XII ZB 570/12
Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner ist Vater von drei minderjährigen Kindern aus erster Ehe, die alle bei ihrer Mutter leben. Er ist wiederverheiratet und lebt mit seiner neuen Ehefrau, einem aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Kind und zwei weiteren minderjährigen Kindern aus einer früheren Beziehung seiner jetzigen Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Der Antragsgegner ist als Lager- und Versandarbeiter vollschichtig erwerbstätig und erzielt aus dieser Tätigkeit ein um notwendige Fahrtkosten und Versicherungsbeiträge bereinigtes Nettoeinkommen in monatlicher Höhe von 1.751 €.

Die Ehefrau des Antragsgegners verfügt nicht über eigene Einkünfte; seine beiden im Haushalt lebenden Stiefkinder erhalten von ihrem Vater nur zeitweilig einen - deutlich unter dem Mindestunterhalt liegenden - Kindesunterhalt. Für die drei im Haushalt ihrer Mutter lebenden Kinder aus der ersten Ehe des Antragsgegners hat der antragstellende Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende mehrmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht. Der Antragsteller war der Ansicht, dass rückständiger Kindesunterhalt aus diesen Zeiträumen im Umfang der Leistungsgewährung auf ihn übergegangen sei und machte diesen gegen den Antragsgegner geltend.

Das AG gab der Klage antragsgemäß und verpflichtete den Antragsgegner insgesamt 1.179 € an den Antragsteller zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hob das OLG die Entscheidung auf und wies die Anträge des Antragstellers abgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Der Antragsgegner war rechnerisch schon vor Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche hilfebedürftig i.S.d. Regelungen des SGB II. Ein Anspruchsübergang ist aus diesem Grunde gem. § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II war ausgeschlossen.

Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über, wenn bei rechtzeitiger Leistung eines Anderen diese Leistungen nicht erbracht worden wären. Der Anspruchsübergang nach dieser Vorschrift ist jedoch gem. § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II ausgeschlossen, wenn und soweit Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht übersteigen. Nur wenn und soweit das Einkommen den Bedarf übersteigt, kann ein Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf den Träger der Grundsicherung übergehen.

Insofern hatte das OLG zutreffend erkannt, dass keine Einigkeit darüber besteht, wie im Rahmen einer grundsicherungsrechtlichen Vergleichsberechnung zu verfahren ist, wenn die unterhaltspflichtige Person in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d § 7 Abs. 3 SGB II lebt. Hierzu wird - vor allem in der sozialrechtlichen Literatur - die Auffassung vertreten, dass selbst beim Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft allein auf den Bedarf des Unterhaltspflichtigen abgestellt werden könne. Dieser Meinung hat sich seit April 2008 auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren fachlichen Hinweisen zu § 33 SGB II angeschlossen, nachdem sie zuvor noch die abweichende und insbesondere im unterhaltsrechtlichen Schrifttum verbreitete Ansicht vertreten hatte, dass in die Vergleichsberechnung auch der Bedarf von Angehörigen einer möglicherweise bestehenden Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden müsse. Der Senat hält mit dem Beschwerdegericht die letztgenannte Auffassung für zutreffend.

Lebt demnach der Unterhaltspflichtige mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, muss er sein zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht nur zur Deckung seines eigenen sozialrechtlichen Bedarfs einsetzen, sondern nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 S. 1 u. 2 SGB II auch für den Bedarf der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft verwenden. Reichen Einkommen und Vermögen hierfür nicht aus, gilt gem. § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II jede Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft als hilfebedürftig, und zwar im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf. Insoweit unterscheidet sich das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II grundlegend vom Recht der Sozialhilfe, das zwar die gemeinsame Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Einstandsgemeinschaft kennt, demgegenüber aber aus systemimmanenten Gründen keine dem § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II vergleichbare Regelung enthält.

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