24.07.2014

Auch der obsiegende Wohnungseigentümer muss sich an den Prozesskosten beteiligen

In Fällen, in denen eine Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend macht, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gem. § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Die Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gem. § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht.

BGH 4.4.2014, V ZR 168/13
Der Sachverhalt:
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Anlage ein Hotel betrieben wird. In einer Eigentümerversammlung im Mai 2007 war beschlossen worden, eine Sonderumlage für Brandschutzmaßnahmen zu erheben. Alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zahlten ihren Anteil an den Sonderumlagen. Eine gegen den Kläger gerichtete Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung des auf seine Wohneinheit entfallenden Anteils wies das LG in einem Vorprozess mit rechtskräftigem Urteil ab, weil es die beiden Beschlüsse über die Erhebung der Sonderumlagen wegen mangelnder Bestimmtheit als nichtig ansah; die Kosten erlegte es der Wohnungseigentümergemeinschaft auf.

In der Eigentümerversammlung im Mai 2010 wurde u.a. die Jahresabrechnung für das Jahr 2009 beschlossen, in der die Kosten des geschilderten Rechtsstreits auf alle Wohnungseigentümer anteilig verteilt wurden. Das AG wies die u.a. gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ab; das LG erklärte hingegen den Beschluss insoweit für ungültig, als der Kläger in der Jahreseinzelabrechnung anteilig mit den Kosten des Rechtsstreits belastet worden war. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Gründe:
Der Kläger durfte in der Jahreseinzelabrechnung mit Prozesskosten belastet werden.

Die Frage, ob die Kosten eines Rechtsstreits, den die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer führt, als Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümer umzulegen sind oder ob der beklagte Wohnungseigentümer hiervon auszunehmen ist, wird uneinheitlich beantwortet. Nach überwiegender Ansicht handelt es sich jedoch um Kosten der Verwaltung i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG, an denen sich die Wohnungseigentümer ausnahmslos beteiligen müssen.

Teils wird dies nur dann angenommen, wenn die Kosten wie hier - aus der Verfolgung von Beitrags- und Schadensersatzansprüchen herrühren. Vertreten wird aber auch, dass Kosten der Rechtsverfolgung durch den Verband gegen einzelne Wohnungseigentümer stets § 16 Abs. 2 WEG unterfallen. Danach kommt eine Freistellung des beklagten Wohnungseigentümers nicht in Betracht. Obsiegt der Verband in dem Prozess, wird die von dem Beklagten geschuldete Kostenerstattung allen Wohnungseigentümern also auch dem Beklagten gutgeschrieben. Obsiegt dagegen der Wohnungseigentümer, hat er zwar einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten; seinen Anteil an den Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft hat er jedoch - wie die übrigen Wohnungseigentümer auch - endgültig zu tragen.

Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung jedenfalls insoweit, als die Kosten darauf beruhen, dass der Verband gemeinschaftliche Beitrags- oder Schadensersatzansprüche geltend macht; dies entspricht seiner Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 u. 5 WEG in der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung. Die Neufassung von § 16 Abs. 5 WEG - nunmehr in § 16 Abs. 8 WEG - gibt keinen Anlass, hiervon abzurücken.

Gegen die Einordnung solcher Prozesskosten als Kosten der Verwaltung i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG spricht zwar der Wortlaut des § 16 Abs. 8 WEG. Danach sind die Kosten eines Rechtsstreits gem. § 43 WEG nur insoweit Kosten der Verwaltung gem. § 16 Abs. 2 WEG, als sie die durch eine Streitwertvereinbarung verursachten Mehrkosten betreffen. Die Norm bedarf jedoch einer teleologischen Reduktion, weil ihr Anwendungsbereich unbeabsichtigt zu weit gefasst wurde. Dass die Kosten aller in § 43 WEG aufgeführten Rechtsstreitigkeiten nicht zu den Kosten der Verwaltung zählen sollten, ist auszuschließen. § 43 Nr. 5 WEG erfasst nämlich auch Außenstreitigkeiten, bei denen der Verband durch Dritte verklagt wird; insoweit ist kein Grund dafür ersichtlich, die Kosten nicht als solche der Verwaltung anzusehen.

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