Auch Einzelanwälte müssen bei Übermittlung per beA am Ende von Schriftsätzen zumindest ihre Namen dokumentieren
OLG Celle v. 8.4.2024 - 6 U 28/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ursprünglich gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Werklohn und Mietzins für überlassenes Schalungsmaterial geltend gemacht. Diese hatte trotz erbrachter die Leistungen, die am 28.1.2022 abgenommen worden waren nicht gezahlt. Stattdessen hat sie Mängel eingewandt und die Überlassung von Schalungsmaterial durch die Klägerin bestritten. Das LG hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 9.254 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.
Gegen das ihr am 11.5.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9.6.2023 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist als elektronisches, über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermitteltes Dokument beim hiesigen OLG eingegangen. Sie enthielt den Briefkopf des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten. Sie endete mit dem maschinenschriftlichen Text
"Beglaubigte und einfache Abschrift anbei
Rechtsanwalt".
Ein Name oder eine Unterschrift waren nicht zu sehen. Mit am 11.8.2023 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet.
Das OLG hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Gründe:
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der erforderlichen Form bei dem Berufungsgericht eingelegt worden war (§ 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO).
Die Berufungsschrift war über das besondere Anwaltspostfach, also auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO), verschickt worden. In diesen Fällen muss das elektronische Dokument gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO von der verantwortenden Person signiert worden sein. Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa durch einen maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift. Hier wies die Berufungsschrift am Ende lediglich das Wort "Rechtsanwalt" aus, ein Name fehlte.
Allein mit dieser Bezeichnung ließ sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hatte. Eine eindeutige Zuordnung wurde auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt war. Denn dies konnte nicht ausschließen, dass ein im Briefkopf nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hatte (vgl. BGH-Beschl. v. 7.9.2022, Az.: XII ZB 215/22; BGH- Beschl. v. 30.11.2023, Az.: III ZB 4/23).
Mehr zum Thema:
Kommentierung | ZPO
§ 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024
10/2023
Rechtsprechung:
Berufungseinlegung per beA ohne Signatur
OLG Zweibrücken vom 04.12.2023 - 9 U 141/23
MDR 2024, 462
MDR0065488
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Die Klägerin hatte ursprünglich gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Werklohn und Mietzins für überlassenes Schalungsmaterial geltend gemacht. Diese hatte trotz erbrachter die Leistungen, die am 28.1.2022 abgenommen worden waren nicht gezahlt. Stattdessen hat sie Mängel eingewandt und die Überlassung von Schalungsmaterial durch die Klägerin bestritten. Das LG hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 9.254 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.
Gegen das ihr am 11.5.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9.6.2023 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist als elektronisches, über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermitteltes Dokument beim hiesigen OLG eingegangen. Sie enthielt den Briefkopf des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten. Sie endete mit dem maschinenschriftlichen Text
"Beglaubigte und einfache Abschrift anbei
Rechtsanwalt".
Ein Name oder eine Unterschrift waren nicht zu sehen. Mit am 11.8.2023 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet.
Das OLG hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Gründe:
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der erforderlichen Form bei dem Berufungsgericht eingelegt worden war (§ 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO).
Die Berufungsschrift war über das besondere Anwaltspostfach, also auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO), verschickt worden. In diesen Fällen muss das elektronische Dokument gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO von der verantwortenden Person signiert worden sein. Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa durch einen maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift. Hier wies die Berufungsschrift am Ende lediglich das Wort "Rechtsanwalt" aus, ein Name fehlte.
Allein mit dieser Bezeichnung ließ sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hatte. Eine eindeutige Zuordnung wurde auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt war. Denn dies konnte nicht ausschließen, dass ein im Briefkopf nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hatte (vgl. BGH-Beschl. v. 7.9.2022, Az.: XII ZB 215/22; BGH- Beschl. v. 30.11.2023, Az.: III ZB 4/23).
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Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024
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