Ausgleichswert bei der externen Teilung von Versorgungsanrechten mit Bindung an ein Investmentvermögen kann in Anteilen angegeben werden
BGH 11.7.2018, XII ZB 336/16Die im Mai 2003 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann), die beide deutsche Staatsangehörige sind, wurde geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.5.2003 bis zum 31.1.2013 erwarb nur die Ehefrau inländische Versorgungsanrechte, und zwar ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) und ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag bei der Beteiligten zu 2 (Lebensversicherung AG), dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 4.492,38 € angegeben hat. Die bei dieser Rentenversicherung von der Ehefrau gezahlten Beiträge wurden zum Kauf von Anteilen des Fondszertifikat Europa verwendet. Am Ende der Ehezeit bestand das Vertragsvermögen aus 100,613140 Anteilen an dem Fondszertifikat. Die Lebensversicherung AG verlangte die externe Teilung. Der Ehemann erwarb ein schweizerisches Vorsorgeanrecht in bislang nicht ermittelter Höhe auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung.
Das AG sprach aus, dass ein Ausgleich des schweizerischen Anrechts des Ehemanns bei der Scheidung nicht stattfindet. Es ordnete an, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des Anrechts bei der Lebensversicherung AG zugunsten des Ehemanns bei der DRV Bund ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht i.H.v. 4.492,38 € begründet wird. Darüber hinaus verpflichtete es die Lebensversicherung AG den Betrag nebst Zinsen vom 1.2.2013 bis zu Rechtskraft der Entscheidung an die DRV Bund zu zahlen.
Auf die Beschwerde der Lebensversicherung AG änderte das OLG die Entscheidung dahingehend ab, dass zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Lebensversicherung AG ein Anrecht in Höhe des Geldwerts von 50,30657 Anteilen des Fondszertifikats Europa im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund mit der Maßgabe begründet wird, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt. Ferner verpflichtete es die Lebensversicherung AG, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises des Fonds an die DRV Bund zu zahlen.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der DRV Bund hatte vor dem BGH Erfolg und führte zur Aufhebung der Entscheidung des OLG und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das OLG.
Die Gründe:
Das Beschwerdegericht hat sich nicht zur möglichen Anwendung von § 19 Abs. 3 VersAusglG verhalten. Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife ausländische Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Dazu gehören auch schweizerische Anrechte, die auf Freizügigkeitsleistungen bezogen sind. Die konkrete Durchführung der Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und so zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht. Eine solche Prüfung ist im Streitfall nicht erfolgt.
Unabhängig davon bestehen gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Wege der externen Teilung ein Anrecht in Höhe des Geldwerts von 50,30657 Anteilen des Fondszertifikats Europa im Zeitpunkt der Rechtskraft zu begründen, erhebliche Bedenken. Dass das OLG auch bei der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG die nachehezeitliche Wertentwicklung des Fondszertifikats in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wie die Entscheidung, dass der Ausgleichwert bei der nach § 14 Abs. 1 VersAusglG zu treffenden rechtsgestaltenden Entscheidung über die Teilung eines Anrechts, welches an ein Investmentvermögen gebunden ist, in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden kann.
Aber es fehlt an einer Bestimmtheit der Beschlussformel, denn bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Dies ist nicht der Fall. Der BGH hat eine Tenorierung, die auf den künftigen Rücknahmepreis für eine bestimmte Anzahl von Anteilen an Fonds oder anderen Finanzinstrumenten abzielt, nur als hinreichend gebilligt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch eine vergleichbare Bestimmbarkeit ist nicht gegeben.
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