Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Schraube auf Fahrbahn ist außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Fluggastrechteverordnung
EuGH v. 4.4.2019 - C-501/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Dublin nach Düsseldorf gebucht, den die Beklagte mit einer Ankunftsverspätung von über 3 Stunden durchführte. Die vom Kläger begehrte Ausgleichszahlung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Flugverspätung sei auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Startbahn zurückzuführen und damit ein Umstand, der als außergewöhnlich i.S.d. Fluggastrechteverordnung der Union zu qualifizieren.
Das LG Köln, bei dem die Rechtssache anhängig ist, legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob dieser Umstand tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Fluggastrechteverordnung der Union darstellt.
Die Gründe:
Als außergewöhnliche Umstände i.S.d. Fluggastrechteverordnung der Union können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind.
Zwar sind Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Reifenschäden ihrer Flugzeuge konfrontiert, jedoch kann der Reifenschaden, der ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens zurückzuführen ist, als Teil des üblichen Alltags des Luftfahrtunternehmens zu sehen sein. Im Übrigen ist dieser Umstand von dem Luftfahrtunternehmen auch nicht tatsächlich beherrschbar.
Um sich jedoch von seiner Ausgleichspflicht zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen auch nachzuweisen, dass es ihm alle zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um den Reifenschaden und damit die Verzögerung des Flugs zu verhindern.
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EuGH PM Nr. 45/19 vom 4.4.2019
Der Kläger hatte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Dublin nach Düsseldorf gebucht, den die Beklagte mit einer Ankunftsverspätung von über 3 Stunden durchführte. Die vom Kläger begehrte Ausgleichszahlung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Flugverspätung sei auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Startbahn zurückzuführen und damit ein Umstand, der als außergewöhnlich i.S.d. Fluggastrechteverordnung der Union zu qualifizieren.
Das LG Köln, bei dem die Rechtssache anhängig ist, legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob dieser Umstand tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Fluggastrechteverordnung der Union darstellt.
Die Gründe:
Als außergewöhnliche Umstände i.S.d. Fluggastrechteverordnung der Union können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind.
Zwar sind Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Reifenschäden ihrer Flugzeuge konfrontiert, jedoch kann der Reifenschaden, der ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens zurückzuführen ist, als Teil des üblichen Alltags des Luftfahrtunternehmens zu sehen sein. Im Übrigen ist dieser Umstand von dem Luftfahrtunternehmen auch nicht tatsächlich beherrschbar.
Um sich jedoch von seiner Ausgleichspflicht zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen auch nachzuweisen, dass es ihm alle zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um den Reifenschaden und damit die Verzögerung des Flugs zu verhindern.
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