04.10.2021

Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung nicht auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten anzurechnen

Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, die für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs angefallen sind, nicht anzurechnen.

BGH v. 31.8.2021 - X ZR 25/20
Der Sachverhalt:
Die Kläger buchten für den 6.5.2018 einen Flug mit der Beklagten von Düsseldorf über Amsterdam nach Accra (Ghana) und zurück. Die Beklagte annullierte den Hinflug. Die Kläger erreichten Accra mit einem Ersatzflug einen Tag später als geplant. Auf dem Rückweg annullierte die Beklagte den Anschlussflug von Amsterdam nach Düsseldorf. Mit dem stattdessen durchgeführten Ersatzflug erreichten die Kläger Düsseldorf mit einer Verspätung von über zehn Stunden.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger Zahlung einer Ausgleichsleistung i.H.v. 2.400 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 330 €. Wegen des Ausgleichsanspruchs für den Hinflug erklärten die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz nach einer Zahlung der Beklagten übereinstimmend für erledigt.

Wegen des Rückflugs gab das AG der Klage unter Klageabweisung im Übrigen teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von jeweils 250 € an jeden der beiden Kläger. Das OLG gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von insgesamt jeweils 600 € pro Kläger. Hinsichtlich des ebenfalls weiter verfolgten Freistellungsanspruchs wies es die Berufung der Kläger zurück. Auf die Revision der Kläger gab der BGH der Klage vollumfänglich - auch hinsichtlich der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - statt.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des OLG steht den Klägern ein Anspruch auf Freistellung von den angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten gem. § 280 Abs. 1 BGB und Art. 5 Abs. 1 und 7 FluggastrechteVO zu.

Der Senat hat bereits entschieden, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts erstatten muss, wenn es die ihm gem. Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat. Diese Rechtsprechung hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils nochmals bestätigt (BGH v. 1.9.2020 - X ZR 97/19). Das dort zur Überprüfung stehende Urteil stammt von derselben Kammer des OLG und beruht im Wesentlichen auf denselben Erwägungen wie das im Streitfall angefochtene Urteil. Wie der Senat in der zuletzt angeführten Entscheidung ebenfalls nochmals näher dargelegt und begründet hat, gehört zu dem im Falle einer Verletzung der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO zu ersetzenden Schaden auch eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung.

Die geschuldete Ausgleichszahlung ist nicht auf den geltend gemachten Schaden anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird mit dem Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung eine pauschalierte Entschädigung für die Unannehmlichkeiten gewährt, die einem Fluggast mit der Annullierung eines Flugs entstehen. Nicht erfasst sind hiervon individuelle Schäden, die der Fluggast über die allgemeinen Unannehmlichkeiten hinaus erlitten hat. Das zuständige nationale Gericht kann die nach der Verordnung gewährte Ausgleichszahlung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch anrechnen. Es ist aber nicht dazu verpflichtet. Die Fluggastrechteverordnung gibt dem nationalen Gericht auch keine Bedingungen für die Anrechnung vor.

Nach den im deutschen Recht maßgeblichen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Hierbei soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung sind vorliegend nicht gegeben.

BGH online
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