Auslegung des Inhalts einer letztwilligen Verfügung
LG Lübeck v. 13.12.2023 - 6 O 206/22
Der Sachverhalt:
Eine Familie ist zerstritten. Die Mutter setzte 2016 handschriftlich ein Schreiben mit Betreff Pflichtteilsentzug für eines ihrer Kinder auf. Jahre später verfasste die Mutter maschinell ein Schreiben, wonach im Falle ihres Todes ein Kind ihr Grundstück und Vermögen erhalten und ein anderes Kind vom Erbe ausgeschlossen sein soll. Die Mutter verstirbt, die Kinder streiten um das Erbe.
Der Kläger ist der Auffassung, das handschriftliche Testament aus dem Jahr 2016 beziehe sich ausschließlich auf das Pflichtteilsrecht. Die Erblasserin habe dort offenkundig keine Regelung zur Erbfolge treffen wollen mit der Folge, dass eine Erbeinsetzung (des Beklagten) nicht vorliege. Es liege damit kein wirksames Testament vor, damit sei er aufgrund gesetzlicher Erbfolge neben dem Beklagten Miterbe (jeweils zur Hälfte).
Das LG entschied, dass die begehrte Feststellung einer Erbenstellung des Klägers nicht ausgesprochen werden kann, weil der Kläger durch letztwillige Verfügung seiner Mutter wirksam enterbt wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Jeder kann durch ein Testament festlegen, wer nach seinem Tode erben soll (und wer nicht). Das Testament muss von Hand geschrieben sein, eine Unterschrift unter einem gedruckten Text reicht nicht aus. Das Gericht muss ermitteln, was die verstorbene Person regeln wollte (§ 2084 BGB).
Hier liegt ein gültiges Testament vor, in dem ein Kind enterbt wurde. Das maschinell geschriebene Dokument ist zwar selbst kein gültiges Testament, kann aber zur Interpretation des handschriftlichen Schreibens herangezogen werden. Daraus ergibt sich, dass die Mutter das Kind enterben wollte. Das lässt sich sowohl durch die familiären Umstände als auch frühere dahingehende Äußerungen der Mutter bestätigen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Nichtigkeit des Testaments bei zu unbestimmter Erbeinsetzung
OLG München vom 2.10.2023 - 33 WX 38/23 E
Ernst Sarres, FamRB 2024, 72
Auch nachzulesen im Aktionsmodul Familienrecht:
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LG Lübeck PM vom 18.4.2024
Eine Familie ist zerstritten. Die Mutter setzte 2016 handschriftlich ein Schreiben mit Betreff Pflichtteilsentzug für eines ihrer Kinder auf. Jahre später verfasste die Mutter maschinell ein Schreiben, wonach im Falle ihres Todes ein Kind ihr Grundstück und Vermögen erhalten und ein anderes Kind vom Erbe ausgeschlossen sein soll. Die Mutter verstirbt, die Kinder streiten um das Erbe.
Der Kläger ist der Auffassung, das handschriftliche Testament aus dem Jahr 2016 beziehe sich ausschließlich auf das Pflichtteilsrecht. Die Erblasserin habe dort offenkundig keine Regelung zur Erbfolge treffen wollen mit der Folge, dass eine Erbeinsetzung (des Beklagten) nicht vorliege. Es liege damit kein wirksames Testament vor, damit sei er aufgrund gesetzlicher Erbfolge neben dem Beklagten Miterbe (jeweils zur Hälfte).
Das LG entschied, dass die begehrte Feststellung einer Erbenstellung des Klägers nicht ausgesprochen werden kann, weil der Kläger durch letztwillige Verfügung seiner Mutter wirksam enterbt wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Jeder kann durch ein Testament festlegen, wer nach seinem Tode erben soll (und wer nicht). Das Testament muss von Hand geschrieben sein, eine Unterschrift unter einem gedruckten Text reicht nicht aus. Das Gericht muss ermitteln, was die verstorbene Person regeln wollte (§ 2084 BGB).
Hier liegt ein gültiges Testament vor, in dem ein Kind enterbt wurde. Das maschinell geschriebene Dokument ist zwar selbst kein gültiges Testament, kann aber zur Interpretation des handschriftlichen Schreibens herangezogen werden. Daraus ergibt sich, dass die Mutter das Kind enterben wollte. Das lässt sich sowohl durch die familiären Umstände als auch frühere dahingehende Äußerungen der Mutter bestätigen.
Rechtsprechung:
Nichtigkeit des Testaments bei zu unbestimmter Erbeinsetzung
OLG München vom 2.10.2023 - 33 WX 38/23 E
Ernst Sarres, FamRB 2024, 72
Auch nachzulesen im Aktionsmodul Familienrecht:
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