Bauunternehmer haftet i.d.R. für die von ihm aufgestellten Bauzäune bis zu deren Entfernung
AG München 19.12.2016, 251 C 15396/16Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw. Während eines Sturms stürzte ein Bauzaun auf den ordnungsgemäß geparkten Pkw und beschädigte ihn. Es wurde im unteren Bereich der D-Säule an der Fronttür und an der Außenspiegelkappe der Lack abgekratzt.
Dem Kläger entstand dadurch ein Schaden i.H.v. insgesamt 2.046,38 € (Reparaturkosten, Sachverständigenkosten u. allg. Unkostenpauschale). Die beklagte Baufirma war mit der Erstellung eines Rohbaus beauftragt worden und hatte zur Sicherung der Baustelle den Bauzaun aufgestellt. Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger durch ihren Bauzaun entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie ist der Auffassung, dass der Bauzaun von ihr ordnungsgemäß aufgestellt worden sei. Die Kranfirma aber habe den Bauzaun zwischenzeitlich verstellt und wieder aufgestellt. Ihr Auftrag, die Erstellung des Rohbaus, sei erledigt und sie sei daher nicht mehr für die Kontrolle zuständig.
Die Klage auf Zahlung des Schadensersatzes hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte muss dem Kläger den entstandenen Schaden ersetzen.
Die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Baufirma ist im Streitfall durch die Gefahreröffnung mit Aufstellen des Bauzauns begründet worden. Die Pflicht besteht solange fort, bis sie tatsächlich von einem Anderen übernommen wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Das Verschieben und erneute Aufstellen des Bauzauns durch die Kranfirma hat die Haftung der Beklagten nicht aufgehoben, da die Kranfirma durch ihre Handlung nicht die tatsächliche Verkehrssicherungspflicht übernommen hat. Eine Übertragung setzt voraus, dass es eine klare auch für Dritte erkennbare Absprache gibt. Diese ist jedoch nicht gegeben. Auch das Verlassen der Baustelle nach Fertigstellung des Rohbaus vermag eine Haftung nicht entfallen zu lassen.
Die Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen verpflichten zwar zunächst auch den Bauherrn als Veranlasser der Gefährdung. Nach allgemeinen Grundsätzen haften aber auch die Bauunternehmer für ihnen übertragene und durch sie wahrgenommene Aufgaben. Hierzu zählt auch der Aufbau der Bauzäune. Die Sicherungspflichten der Bauunternehmer überdauern sodann den Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerks, da sie durch das Gefährdungsverhalten begründet sind und nicht durch den Zustand des Grundstücks.