24.10.2023

Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

Bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung erlangt der Versicherungsnehmer die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung. Der Verjährungsbeginn war in diesen Fällen nicht auf Grund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer erst nach dem grundlegenden Urteil des BGH vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) wegen der behaupteten Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen an seinen Versicherer gewandt hat.

OLG Karlsruhe v. 17.10.2023 - 12 U 12/23
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung in den Jahren 2016, 2017 und 2021 im Tarif X der Klägerin.

Das LG wies die Klage ab. Die Beitragserhöhungen zum 1.1.2017 und 1.1.2021 seien formell wirksam (§ 203 Abs. 5 VVG). Soweit die Klagepartei Ansprüche aufgrund der Beitragsanpassung im Jahr 2016 geltend mache, sei der Anspruch auf Rückerstattung der Erhöhungen und der hieraus gezogenen Nutzungen unter Berücksichtigung der wirksamen Folgeanpassung zum 1.1.2017 verjährt. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ist neben dem Leistungsantrag unzulässig. Es fehlt an dem von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Feststellungsinteresse. Aus einer Relevanz für die zukünftige Beitragspflicht der Klagepartei lässt sich die Zulässigkeit nicht ableiten, da die Klagepartei unstreitig zum 1.5.2022 in den Basistarif gewechselt ist.

Die Prämienanpassungen zum 1.1.2017 und 1.1.2021 waren formell wirksam (§ 203 Abs. 5 VVG). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe, welche der beiden Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen oder Sterberisiko - sich verändert hat, sowie den Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden ist und die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Angabe der "hierfür" maßgeblichen Gründe vorsieht, folgt, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend. Diesen Anforderungen genügten die Mitteilungsschreiben.

Die Prämienanpassung zum 1.1.2016 war zwar formell unwirksam, daraus resultierende Bereicherungsansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB) sind aber verjährt. Bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung erlangt der Versicherungsnehmer die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20) Der Verjährungsbeginn war in diesen Fällen nicht auf Grund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer erst nach dem grundlegenden Urteil des BGH vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) wegen der behaupteten Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen an seinen Versicherer gewandt hat.

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Rechtsprechung:
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OLG Dresden vom 09.03.2023 - 4 U 2496/22
MDR 2023, 802
MDR0055689

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