Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft
OLG Zweibrücken v. 8.4.2021 - 6 UF 19/21
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2020 leitete der Antragsteller beim AG - Familiengericht - ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Er behauptete, der leibliche Vater des Kindes zu sein, was durch die Kindesmutter und ihren Partner, den rechtlichen Vater, bestätigt wurde. Der Partner der Mutter hatte die Vaterschaft für das Kind wenige Tag nach der Geburt wirksam anerkannt. Eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt habe, legte der anfechtende Vater nicht vor.
Das AG wies die Vaterschaftsanfechtung zurück; der Antragsteller sei nicht anfechtungsberechtigt, da eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater bestehe. Die Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Für die Vaterschaftsanfechtung des potentiell biologischen Vaters ist zwar grundsätzlich die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich, da dies eine notwendige Verfahrensvoraussetzung ist, um Anfechtungen durch jedermann zu vermeiden. Die Versicherung an Eides statt ist aber dann nicht erforderlich, wenn die Beteiligten des Verfahrens und insbesondere die Kindesmutter übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen. In diesem Fall bedarf es nicht des mit der Vorlagepflicht einer eidesstattlichen Versicherung bezweckten Schutzes vor einer Anfechtung ins Blaue hinein.
In der Sache scheitert die vorliegende Anfechtungsklage aber dennoch an der fehlenden Anfechtungsberechtigung des Antragstellers. Ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters besteht nämlich nur dann, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung ist anzunehmen, wenn der rechtliche Vater die Verantwortung für das Kind tatsächlich trägt bzw. getragen hat, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
OLG Zweibrücken PM vom 26.8.2021
Im Jahr 2020 leitete der Antragsteller beim AG - Familiengericht - ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Er behauptete, der leibliche Vater des Kindes zu sein, was durch die Kindesmutter und ihren Partner, den rechtlichen Vater, bestätigt wurde. Der Partner der Mutter hatte die Vaterschaft für das Kind wenige Tag nach der Geburt wirksam anerkannt. Eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt habe, legte der anfechtende Vater nicht vor.
Das AG wies die Vaterschaftsanfechtung zurück; der Antragsteller sei nicht anfechtungsberechtigt, da eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater bestehe. Die Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Für die Vaterschaftsanfechtung des potentiell biologischen Vaters ist zwar grundsätzlich die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich, da dies eine notwendige Verfahrensvoraussetzung ist, um Anfechtungen durch jedermann zu vermeiden. Die Versicherung an Eides statt ist aber dann nicht erforderlich, wenn die Beteiligten des Verfahrens und insbesondere die Kindesmutter übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen. In diesem Fall bedarf es nicht des mit der Vorlagepflicht einer eidesstattlichen Versicherung bezweckten Schutzes vor einer Anfechtung ins Blaue hinein.
In der Sache scheitert die vorliegende Anfechtungsklage aber dennoch an der fehlenden Anfechtungsberechtigung des Antragstellers. Ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters besteht nämlich nur dann, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung ist anzunehmen, wenn der rechtliche Vater die Verantwortung für das Kind tatsächlich trägt bzw. getragen hat, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.