Bereicherungsrecht: Erlangtes "Etwas" bei Überweisung
LG Stralsund v. 20.2.2025 - 2 O 1/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Auskehrung von Fremdgeld im Rahmen eines mittlerweile beendeten anwaltlichen Mandats. Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der Kläger war sein Mandant.
Der seinerzeit 17-jährige Kläger war im Juni 2017 Opfer eines Verkehrsunfalls. Noch vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers am 28.9.2017 erteilte die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin dem Beklagten Vollmacht und mandatierte ihn, für ihren Sohn Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend zu machen. Dem kam der Beklagte nach; der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners überwies daraufhin 60.000 € auf das Fremdgeldkonto des Beklagten. Am 16.11.2017 überwies der Beklagte das Geld weiter an die Mutter des Klägers auf deren Konto. Ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt über ein eigenes Konto verfügte, ist zwischen den Parteien streitig.
Im Jahr 2020 erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass auf dem Fremdgeldkonto des Beklagten im November 2017 der vorbezeichnete Vorschuss eingegangen war und von dort durch den Beklagten auf das Konto der Mutter des Klägers weitergeleitet worden ist. Die Mutter des Klägers hat den Betrag u.a. zur Tätigung diverser Luxusaufwendungen weitestgehend verbraucht. Sie wurde in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Folge nahm der Kläger seine Mutter auf Herausgabe der ihr von Seiten des Beklagten zugeflossenen 60.000 € in Anspruch; es besteht insoweit auch ein rechtskräftiger Titel. Zahlungen hierauf sind nicht erfolgt. Der Kläger geht davon aus, den Anspruch bei seiner Mutter auch nicht realisieren zu können. Eine Vollstreckung ist offensichtlich nicht erfolgt.
Der Kläger behauptet, vor dem Jahr 2020 von den Zahlungen aus November 2017 nichts gewusst zu haben. Weder der Beklagte noch seine Mutter hätten ihn hierüber in Kenntnis gesetzt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Zahlung von 60.000 € nebst Zinsen an ihn.
Das LG teilte mit dem vorliegenden Beschluss in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mit.
Die Gründe:
Der sachliche Erfolg der Klage dürfte davon abhängen, ob der Beklagte dem Kläger tatsächlich, wie von Seiten des Beklagten streitig behauptet, noch im Jahr 2017 von den streitbegriffenen Zahlungsflüssen berichtet hat. Nur in diesem Fall könnte sich der Beklagte mit Blick auf §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 667 BGB - i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB - mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB berufen. Die Beweislast liegt insofern beim Beklagten.
Absehbar nicht durchdringen kann der Beklagte mit dem Einwand, er sei von seiner Pflicht zur Auskehrung des Fremdgeldes dem Kläger gegenüber auf der Grundlage des § 185 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB - also infolge einer Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) - freigeworden. Zwar kann nach h.M. in der Erhebung einer Zivilklage bzw. in der dem gleichzusetzenden Antragstellung in einer Familienstreitsache gegen den nicht berechtigten Empfänger einer Zahlung die schlüssige Genehmigung des Zahlungsflusses mit der Folge liegen, dass der Zahlende von seiner Verbindlichkeit dem Genehmigenden gegenüber frei wird, als habe er an den Genehmigenden selbst geleistet. Diese Konstruktion kann aber nach wiederum h. M. schon im Ansatz nur im Rahmen des § 816 Abs. 2 BGB zum Tragen kommen, weil nur hier die Wirksamkeit der Zahlung gegenüber dem Berechtigten - also der Eintritt von Schuldbefreiung für den Zahlenden - zu den tatbestandlichen Voraussetzungen zählt, es also nach dieser Vorschrift, die einen Sonderfall der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB) darstellt, für die Pflicht zur Herausgabe nicht ausreicht, dass der Nichtberechtigte im bereicherungsrechtlichen Sinne "etwas" (im Fall unbarer Zahlung den Anspruch auf Gutschrift aus § 675t Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BGB) erlangt hat.
Bereits hieran dürfte die Annahme einer konkludenten Genehmigung in Gestalt der Antragstellung gegenüber dem Familiengericht scheitern, weil unter den gegebenen Umständen die Mutter des Klägers diesem gegenüber als sog. angemaßte Eigengeschäftsführerin auf der Grundlage der §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 667 BGB unabhängig davon auf Herausgabe gehaftet hat, ob für den Beklagten im Verhältnis zum Kläger Schuldbefreiung eingetreten ist. Bei dieser Sachlage kam es mithin auf § 816 Abs. 2 BGB im Ergebnis gar nicht an, und zwar ausdrücklich unabhängig davon, dass eine Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB jedenfalls daran hätte scheitern müssen, dass das Tatbestandsmerkmal einer Leistung an einen Nichtberechtigten nicht erfüllt war, weil der Beklagte - legt man dessen Vorbringen zu Grunde - die Mutter nur als Geldempfangsbevollmächtigte des Klägers angesehen hat, womit in der Zahlung an die Mutter im Rechtssinne eine (wenn auch fehlgeschlagene) Leistung (nur) an den Kläger gelegen hat.
Selbst wenn aber der Anspruch des Klägers gegen seine Mutter sich erst aus § 816 Abs. 2 BGB ergeben hätte und es damit auf die Schuldbefreiung des Beklagten im Verhältnis zum Kläger tatbestandlich angekommen wäre, im Prinzip also die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung in Gestalt der Antragstellung gegenüber dem Familiengericht in Betracht gezogen werden könnte, wäre eine Schuldbefreiung des Beklagten im Ergebnis wohl dennoch zu verneinen, weil nach herrschender Auffassung die in einer Zivilklageerhebung bzw. in einer Antragstellung in einer Familienstreitsache liegende stillschweigende Genehmigung im Rahmen des § 816 Abs. 2 BGB nur Zug um Zug gegen die tatsächliche Auskehr bzw. vollstreckungsweise Beitreibung des zu Unrecht vereinnahmten Betrages erklärt wird oder unter einer entsprechenden Bedingung i.S.d. § 158 BGB steht, mögen gegen diesen Ansatz auch gewisse rechtsmethodische Bedenken streiten. Da es zu einer Auskehr an den Kläger von Seiten seiner Mutter bzw. zu einer vollstreckungsweisen Beitreibung unstreitig nicht gekommen ist, würde damit auch die Genehmigung nicht als erteilt gelten bzw. nicht greifen.
Soweit man nicht unmittelbar bzw. allein auf § 667 BGB abstellen, sondern die streitbegriffene Haftung des Beklagten sekundärrechtlich in § 280 Abs. 1 BGB verorten wollte, lägen auch die spezifischen Voraussetzungen dieser Norm vor. Namentlich hätte der Beklagte die Pflichtverletzung unter den gegebenen Umständen auch zu vertreten, weil er selbst dann nicht auf eine Empfangszuständigkeit der Mutter hätte vertrauen dürfen, wenn es zuträfe, dass der Kläger seinerzeit über kein eigenes Konto verfügt hat, was damit letztlich offenbleiben kann. Nicht zuletzt in Anbetracht des ihm unstreitig bekannten Volljährigkeitseintritts des Klägers hätte der Beklagte sich explizit beim Kläger rückversichern müssen. Warum der Beklagte ohne vorherige ausdrückliche Abstimmung mit dem Kläger die Zahlung auf das Konto der Mutter veranlasst hat, obwohl unstreitig keine unterschriebene Vollmacht des Klägers für dessen Mutter an ihn - den Beklagten - zurückgelangt war, ist schlicht unerfindlich. Damit hat der Beklagte jedenfalls fahrlässig gehandelt (§ 276 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BGB). Worin insofern ein relevantes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) des Klägers liegen sollte, erschließt sich nicht.
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Die Parteien streiten um die Auskehrung von Fremdgeld im Rahmen eines mittlerweile beendeten anwaltlichen Mandats. Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der Kläger war sein Mandant.
Der seinerzeit 17-jährige Kläger war im Juni 2017 Opfer eines Verkehrsunfalls. Noch vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers am 28.9.2017 erteilte die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin dem Beklagten Vollmacht und mandatierte ihn, für ihren Sohn Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend zu machen. Dem kam der Beklagte nach; der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners überwies daraufhin 60.000 € auf das Fremdgeldkonto des Beklagten. Am 16.11.2017 überwies der Beklagte das Geld weiter an die Mutter des Klägers auf deren Konto. Ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt über ein eigenes Konto verfügte, ist zwischen den Parteien streitig.
Im Jahr 2020 erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass auf dem Fremdgeldkonto des Beklagten im November 2017 der vorbezeichnete Vorschuss eingegangen war und von dort durch den Beklagten auf das Konto der Mutter des Klägers weitergeleitet worden ist. Die Mutter des Klägers hat den Betrag u.a. zur Tätigung diverser Luxusaufwendungen weitestgehend verbraucht. Sie wurde in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Folge nahm der Kläger seine Mutter auf Herausgabe der ihr von Seiten des Beklagten zugeflossenen 60.000 € in Anspruch; es besteht insoweit auch ein rechtskräftiger Titel. Zahlungen hierauf sind nicht erfolgt. Der Kläger geht davon aus, den Anspruch bei seiner Mutter auch nicht realisieren zu können. Eine Vollstreckung ist offensichtlich nicht erfolgt.
Der Kläger behauptet, vor dem Jahr 2020 von den Zahlungen aus November 2017 nichts gewusst zu haben. Weder der Beklagte noch seine Mutter hätten ihn hierüber in Kenntnis gesetzt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Zahlung von 60.000 € nebst Zinsen an ihn.
Das LG teilte mit dem vorliegenden Beschluss in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mit.
Die Gründe:
Der sachliche Erfolg der Klage dürfte davon abhängen, ob der Beklagte dem Kläger tatsächlich, wie von Seiten des Beklagten streitig behauptet, noch im Jahr 2017 von den streitbegriffenen Zahlungsflüssen berichtet hat. Nur in diesem Fall könnte sich der Beklagte mit Blick auf §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 667 BGB - i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB - mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB berufen. Die Beweislast liegt insofern beim Beklagten.
Absehbar nicht durchdringen kann der Beklagte mit dem Einwand, er sei von seiner Pflicht zur Auskehrung des Fremdgeldes dem Kläger gegenüber auf der Grundlage des § 185 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB - also infolge einer Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) - freigeworden. Zwar kann nach h.M. in der Erhebung einer Zivilklage bzw. in der dem gleichzusetzenden Antragstellung in einer Familienstreitsache gegen den nicht berechtigten Empfänger einer Zahlung die schlüssige Genehmigung des Zahlungsflusses mit der Folge liegen, dass der Zahlende von seiner Verbindlichkeit dem Genehmigenden gegenüber frei wird, als habe er an den Genehmigenden selbst geleistet. Diese Konstruktion kann aber nach wiederum h. M. schon im Ansatz nur im Rahmen des § 816 Abs. 2 BGB zum Tragen kommen, weil nur hier die Wirksamkeit der Zahlung gegenüber dem Berechtigten - also der Eintritt von Schuldbefreiung für den Zahlenden - zu den tatbestandlichen Voraussetzungen zählt, es also nach dieser Vorschrift, die einen Sonderfall der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB) darstellt, für die Pflicht zur Herausgabe nicht ausreicht, dass der Nichtberechtigte im bereicherungsrechtlichen Sinne "etwas" (im Fall unbarer Zahlung den Anspruch auf Gutschrift aus § 675t Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BGB) erlangt hat.
Bereits hieran dürfte die Annahme einer konkludenten Genehmigung in Gestalt der Antragstellung gegenüber dem Familiengericht scheitern, weil unter den gegebenen Umständen die Mutter des Klägers diesem gegenüber als sog. angemaßte Eigengeschäftsführerin auf der Grundlage der §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 667 BGB unabhängig davon auf Herausgabe gehaftet hat, ob für den Beklagten im Verhältnis zum Kläger Schuldbefreiung eingetreten ist. Bei dieser Sachlage kam es mithin auf § 816 Abs. 2 BGB im Ergebnis gar nicht an, und zwar ausdrücklich unabhängig davon, dass eine Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB jedenfalls daran hätte scheitern müssen, dass das Tatbestandsmerkmal einer Leistung an einen Nichtberechtigten nicht erfüllt war, weil der Beklagte - legt man dessen Vorbringen zu Grunde - die Mutter nur als Geldempfangsbevollmächtigte des Klägers angesehen hat, womit in der Zahlung an die Mutter im Rechtssinne eine (wenn auch fehlgeschlagene) Leistung (nur) an den Kläger gelegen hat.
Selbst wenn aber der Anspruch des Klägers gegen seine Mutter sich erst aus § 816 Abs. 2 BGB ergeben hätte und es damit auf die Schuldbefreiung des Beklagten im Verhältnis zum Kläger tatbestandlich angekommen wäre, im Prinzip also die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung in Gestalt der Antragstellung gegenüber dem Familiengericht in Betracht gezogen werden könnte, wäre eine Schuldbefreiung des Beklagten im Ergebnis wohl dennoch zu verneinen, weil nach herrschender Auffassung die in einer Zivilklageerhebung bzw. in einer Antragstellung in einer Familienstreitsache liegende stillschweigende Genehmigung im Rahmen des § 816 Abs. 2 BGB nur Zug um Zug gegen die tatsächliche Auskehr bzw. vollstreckungsweise Beitreibung des zu Unrecht vereinnahmten Betrages erklärt wird oder unter einer entsprechenden Bedingung i.S.d. § 158 BGB steht, mögen gegen diesen Ansatz auch gewisse rechtsmethodische Bedenken streiten. Da es zu einer Auskehr an den Kläger von Seiten seiner Mutter bzw. zu einer vollstreckungsweisen Beitreibung unstreitig nicht gekommen ist, würde damit auch die Genehmigung nicht als erteilt gelten bzw. nicht greifen.
Soweit man nicht unmittelbar bzw. allein auf § 667 BGB abstellen, sondern die streitbegriffene Haftung des Beklagten sekundärrechtlich in § 280 Abs. 1 BGB verorten wollte, lägen auch die spezifischen Voraussetzungen dieser Norm vor. Namentlich hätte der Beklagte die Pflichtverletzung unter den gegebenen Umständen auch zu vertreten, weil er selbst dann nicht auf eine Empfangszuständigkeit der Mutter hätte vertrauen dürfen, wenn es zuträfe, dass der Kläger seinerzeit über kein eigenes Konto verfügt hat, was damit letztlich offenbleiben kann. Nicht zuletzt in Anbetracht des ihm unstreitig bekannten Volljährigkeitseintritts des Klägers hätte der Beklagte sich explizit beim Kläger rückversichern müssen. Warum der Beklagte ohne vorherige ausdrückliche Abstimmung mit dem Kläger die Zahlung auf das Konto der Mutter veranlasst hat, obwohl unstreitig keine unterschriebene Vollmacht des Klägers für dessen Mutter an ihn - den Beklagten - zurückgelangt war, ist schlicht unerfindlich. Damit hat der Beklagte jedenfalls fahrlässig gehandelt (§ 276 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BGB). Worin insofern ein relevantes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) des Klägers liegen sollte, erschließt sich nicht.
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