Berücksichtigung einer Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten in einer Scheidungs- oder Folgesache durch das Familiengericht
OLG Bremen v. 31.8.2021 - 4 WF 54/21
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten eines Scheidungsverfahrens hatten einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, in dem geregelt war, dass die gerichtlichen Kosten des Ehescheidungsverfahrens (1. Instanz) der Ehemann trägt. Durch Beschluss des AG wurde die Ehe der Beteiligten im Juni 2021 geschieden. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 150 Abs. 1 FamFG gegeneinander aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Ehefrau entschied das OLG, dass der Ehemann die gerichtlichen Kosten alleine zu tragen hat.
Die Gründe:
Zwar bestimmt § 150 Abs. 1 FamFG, dass, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind. Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG soll das Gericht jedoch, wenn die Beteiligten - wie hier in der Scheidungsfolgenvereinbarung - eine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben, diese der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen. Diese "Soll"-Vorschrift ist ausdrücklich mit der Absicht eingeführt worden, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als es nach der bis zur Einführung des FamFG geltenden "Kann"-Vorschrift des § 93a Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F. der Fall war.
Das Familiengericht hat seiner Kostenentscheidung deshalb eine Vereinbarung der Beteiligten im Regelfall zugrunde zu legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen. Die für eine Abweichung vom Regelfall maßgeblichen Gründe sind zudem durch das Familiengericht in der Begründung der Kostenentscheidung darzulegen.
Derartige schwerwiegende Gründe, die es rechtfertigen würden, von der von den Beteiligten in der Scheidungsfolgenvereinbarung getroffenen Kostenverteilung abzuweichen, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch aus der Begründung der Kostenentscheidung des Familiengerichts ersichtlich.
Justiz Bremen online
Die Beteiligten eines Scheidungsverfahrens hatten einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, in dem geregelt war, dass die gerichtlichen Kosten des Ehescheidungsverfahrens (1. Instanz) der Ehemann trägt. Durch Beschluss des AG wurde die Ehe der Beteiligten im Juni 2021 geschieden. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 150 Abs. 1 FamFG gegeneinander aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Ehefrau entschied das OLG, dass der Ehemann die gerichtlichen Kosten alleine zu tragen hat.
Die Gründe:
Zwar bestimmt § 150 Abs. 1 FamFG, dass, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind. Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG soll das Gericht jedoch, wenn die Beteiligten - wie hier in der Scheidungsfolgenvereinbarung - eine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben, diese der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen. Diese "Soll"-Vorschrift ist ausdrücklich mit der Absicht eingeführt worden, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als es nach der bis zur Einführung des FamFG geltenden "Kann"-Vorschrift des § 93a Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F. der Fall war.
Das Familiengericht hat seiner Kostenentscheidung deshalb eine Vereinbarung der Beteiligten im Regelfall zugrunde zu legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen. Die für eine Abweichung vom Regelfall maßgeblichen Gründe sind zudem durch das Familiengericht in der Begründung der Kostenentscheidung darzulegen.
Derartige schwerwiegende Gründe, die es rechtfertigen würden, von der von den Beteiligten in der Scheidungsfolgenvereinbarung getroffenen Kostenverteilung abzuweichen, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch aus der Begründung der Kostenentscheidung des Familiengerichts ersichtlich.