27.01.2023

Beseitigung eines Zauns auf einem Gehweg rechtmäßig

Der umzäunte Teil des Gehwegs ist, auch wenn er im Eigentum des Klägers steht, Teil einer öffentlichen Straße. Indem der Kläger einen Zaun auf dem Gehweg vor seinem Haus errichtet hat, hat er eine öffentliche Straße benutzt, ohne über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu verfügen.

VG Koblenz v. 16.1.2023 - 1 K 335/22.KO
Der Sachverhalt:
Nachdem der Kläger in Neuwied ein bebautes Grundstück erworben hatte, stellte er fest, dass hierzu auch eine Fläche gehört, über die ein Gehweg angelegt ist. In der Folgezeit bat er die Stadt, das Gehwegpflaster zu entfernen und kündigte eine etwa vorhandene Nutzungsvereinbarung.

Im Januar 2021 errichtete der Kläger auf dem Bürgersteig entlang der Grundstücksgrenze einen etwa 1,40 m hohen, fest im Boden verankerten Stabgitterzaun. Nach vorheriger Anhörung gab die Stadt dem Kläger auf, die Zaunanlage auf dem Gehweg bis zum 5.3.2021 zu beseitigen, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte die Ersatzvornahme für den Fall an, dass der Kläger der Aufforderung nicht nachkomme.

Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben hatte, ließ die Stadt den Zaun nach Fristablauf beseitigen. Nach erfolglosem Widerspruch wies das VG die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Stadt durfte dem Kläger aufgeben, den Zaun zu entfernen.

Die Anordnung findet ihre Grundlage in den Vorschriften des Landesstraßengesetzes. Der umzäunte Teil des Gehwegs ist, auch wenn er im Eigentum des Klägers steht, Teil einer öffentlichen Straße. Denn Straße und Gehweg sind bereits vor dem 31.3.1948 vorhanden gewesen und hatten schon damals dem öffentlichen Verkehr gedient. Dies haben die in den Akten befindlichen Fotografien und Pläne belegt.

Indem der Kläger einen Zaun auf dem Gehweg vor seinem Haus errichtet hat, hat er eine öffentliche Straße benutzt, ohne über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu verfügen. Von daher war es ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig, dem Kläger die Beseitigung der Zaunanlage unter Androhung der Ersatzvornahme aufzugeben.

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VG Koblenz - PM vom 16.1.2023
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