09.11.2020

Besitzaufgabe durch Herausgabe der Schlüssel an den Pächter

Mit der Herausgabe der Schlüssel für gepachtete Restauranträume an den Verpächter nach Kenntnis von einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gibt der Pächter freiwillig den Besitz auf. Er kann in solch einem Fall nicht die Wiedereinräumung des Besitzes im Wege des Eilrechtschutzes verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Übergabe der Schlüssel auf Aufforderung von Polizeibeamten erfolgte, die der Verpächter dazu gerufen hatte.

OLG Frankfurt a.M. v. 16.10.2020 - 2 W 50/20
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hatte von der Antragsgegnerin ein Restaurant in einem Hotel beim Frankfurter Flughafen gepachtet. Im September fand einer ihrer Mitarbeiter im Restaurant die Kühlschränke verschlossen vor. Als er den Hausmeister aufsuchte, überreichte ihm dieser die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags und forderte ihn zur Schlüsselherausgabe auf. Die hinzugekommene Antragstellerin weigerte sich. Es wurde die Polizei gerufen.

Nachdem die Polizeibeamten zur Wahrung des Hausrechts der Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten, händigte diese die Schlüssel an die Antragsgegnerin aus. Später begehrte die Antragstellerin im Wege des Eilrechtschutzes, ihr wieder den Besitz an dem Restaurant einzuräumen. Das LG wies den Antrag zurück. Auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass sie wieder Besitz an den Gastronomieflächen erlangt. Sie hat insbesondere den Besitz nicht durch sog. verbotene Eigenmacht verloren, die dazu führen würde, dass ihr der Besitz wieder einzuräumen wäre. Zwar hatte die Antragsgegnerin durch das Abschließen der Kühlschränke, ohne die das Restaurant nicht betrieben werden kann, den Besitz in verbotener Weise gestört. Indem die Antragstellerin daraufhin jedoch die Schlüssel des Restaurants willentlich herausgegeben hatte, hat sie der Besitzaufgabe zugestimmt.

Zwar wäre diese Zustimmung vermutlich ohne Aufforderung durch die Polizeibeamten nicht erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war aber auch nicht davon auszugehen, dass die Polizeibeamten einen so erheblichen Druck ausgeübt hatten, dass nicht mehr von einer freien Willensentschließung ausgegangen werden konnte. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin ein gewaltsames Handeln der Polizeibeamten befürchtet hatte, reichte dafür nicht aus. Diese persönlichen Befürchtungen haben keinerlei realen Bezug.

Die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung war zudem nicht offenkundig unwirksam, so dass der Antragstellerin auch deshalb kein Besitz wiedereinzuräumen war. Die Wirksamkeit der Kündigung ist insofern nicht im hiesigen Eilverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erst Recht ist das Ende des Strafverfahrens gegen die Antragstellerin, das Hintergrund der Kündigung war, nicht abzuwarten. Sollte die Kündigung im Ergebnis zu Unrecht ausgesprochen worden sein, wäre die Antragsgegnerin schadensersatzpflichtig.
OLG Frankfurt a.M. PM v. 9.11.2020
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