Beteiligung des Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung
BGH v. 10.6.2021 - IX ZR 6/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 27.1.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Mit Schreiben vom 26.2.2010 lehnte der Kläger die weitere Erfüllung des vom Schuldner mit der Beklagten geschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrags unter Berufung auf § 103 InsO ab und forderte die Beklagte zur Auszahlung des Guthabens auf. Noch vor der Auszahlung des Guthabens wurde dem Schuldner am 27.8.2010 der Scheidungsantrag seiner Ehefrau der Streithelferin zugestellt.
Auf das gerichtliche Ersuchen über die Erteilung von Auskunft über Grund und Höhe von Versorgungsanrechten des Schuldners informierte die Beklagte das Familiengericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und die Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Kläger, regte die Beteiligung des Klägers an dem Versorgungsausgleichsverfahren an und bat um Mitteilung, ob die Abwicklung des Versorgungsausgleichs dem Insolvenzverfahren vorzuziehen sei. Mit Beschluss vom 13.7.2011, der ohne Beteiligung des Klägers erging, wurde die Ehe des Schuldners geschieden und der Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei teilte das Familiengericht das streitgegenständliche Anrecht des Schuldners bei der Beklagten intern und übertrug zugunsten der Streithelferin ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht i.H.v. rd. 32.300 €. Gegen die Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
In Umsetzung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich änderte die Beklagte den Rentenversicherungsvertrag des Schuldners ab und entnahm den Ausgleichsbetrag von 32.300 € zugunsten eines Altersvorsorgevertrags für die Streithelferin. Die Vertragswerte des Schuldners wurden entsprechend reduziert. Im April 2012 fragte der Kläger bei der Beklagten nach dem Stand des Versorgungsausgleichsverfahrens an und forderte sie zur Auskehr der der Insolvenzmasse zustehenden Ansprüche aus der Rentenversicherung auf. Daraufhin zahlte die Beklagte am 30.4.2012 an den Kläger einen Betrag von 37.400 € aus, wobei es sich um den unter Berücksichtigung der Vertragsänderung im Rahmen des Versorgungsausgleichs verbliebenen Rückkaufswert der Rentenversicherung handelte. Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 32.300 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung von weiteren 32.300 €. In Höhe dieses Betrags ist die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger durch die in Umsetzung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung erfolgte Übertragung von Versorgungsanrechten mit einem entsprechenden Ausgleichswert auf die Streithelferin freigeworden. Der Übertragung der Versorgungsanrechte des Schuldners auf die Streithelferin im Wege des Versorgungsausgleichs steht § 91 Abs. 1 InsO nicht entgegen.
Das OLG ist mit Recht davon ausgegangen, dass § 91 Abs. 1 InsO dem Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht entgegensteht. Das Versorgungsanrecht des Schuldners aus der privaten Rentenversicherung bei der Beklagten wurde im Versorgungsausgleich vom AG im Wege der internen Teilung geteilt. Bei der internen Teilung gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei demselben Versorgungsträger ein eigenständiges Anrecht begründet. Die interne Teilung erfolgt durch einen richterlichen Gestaltungsakt, durch den der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergeht. Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich, so greift es gestaltend sowohl in die Rechtsbeziehungen der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zu den jeweiligen Versorgungsträgern ein. Der übertragene Teil des Anrechts geht in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht.
Der vom Familiengericht ausgesprochenen internen Teilung kommt sowohl bzgl. der Begründung eines neuen Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person als auch bzgl. der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person eine rechtsgestaltende Wirkung zu. Entscheidungen zum Versorgungsausgleich erwachsen unabhängig von ihrer Richtigkeit mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft. Mit Eintritt der Rechtskraft (§ 224 FamFG) führt die Entscheidung über die interne Teilung eines Anrechts unmittelbar zur Herstellung oder Umgestaltung von Versicherungs- oder Versorgungsverhältnissen. Lediglich der Vollzug der Teilung im Einzelnen unter Berücksichtigung der Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG) obliegt den Versorgungsträgern. Durch den Ausspruch der internen Teilung in der Versorgungsausgleichsentscheidung erwirbt die ausgleichsberechtigte Person damit im Ergebnis unmittelbar ein eigenes Versorgungsanrecht. Dieser Rechtserwerb ist ähnlich wie bei einem Rechtserwerb durch Zuschlagsbeschluss nach § 90 ZVG nicht von der ausgleichspflichtigen Person abgeleitet, sondern erfolgt unmittelbar durch einen der materiellen Rechtskraft fähigen Richterspruch als rechtsgestaltender Hoheitsakt. Die Übertragung von Versorgungsanrechten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird daher von § 91 Abs. 1 InsO nicht erfasst.
Das OLG ist davon ausgegangen, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts, welche dem Schuldner, der Streithelferin und den Versorgungsträgern zugestellt worden ist, rechtskräftig geworden sei. Hierbei hat das OLG übersehen, dass der Kläger am erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren hätte beteiligt werden und ihm der erstinstanzliche Beschluss hätte zugestellt werden müssen. Am Versorgungsausgleichsverfahren sind gem. § 219 FamFG die Ehegatten, die betroffenen Versorgungsträger sowie die Hinterbliebenen und Erben der Ehegatten zu beteiligen. § 219 FamFG bestimmt den Kreis der Beteiligten in Versorgungsausgleichsverfahren aber nicht abschließend. Die Beteiligung von weiteren Personen kann sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergeben, wonach als Beteiligte diejenigen Personen hinzuzuziehen sind (Muss-Beteiligte), deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist. Zu den Personen, die gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG an dem ggf. zuvor aus dem Scheidungsverbund entsprechend § 140 Abs. 1 FamFG abzutrennenden Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen sind, gehört bei der Insolvenz eines Ehegatten der Insolvenzverwalter, soweit der von der Insolvenz betroffene Ehegatte über ein Versorgungsanrecht verfügt, welches nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören kann.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Insolvenzverwalter am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen ist. Verbreitet ist die Auffassung, dass der Insolvenzverwalter an dem Versorgungsausgleichsverfahren nicht zu beteiligen ist und ihm daher auch kein Beschwerderecht gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung zusteht. Nach anderer Auffassung ist der Insolvenzverwalter immer dann am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen, wenn sich der Wertausgleich bei der Scheidung auf in die Insolvenzmasse des insolventen Ehegatten fallendes Altersvorsorgevermögen auswirken kann. Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Wenn sich der Versorgungsausgleich auf ein in die Insolvenzmasse fallendes Anrecht auswirken kann, was insbesondere bei privaten Altersvorsorgeverträgen der Fall sein kann, ist die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters betroffen.
Obwohl die Versorgungsausgleichsentscheidung dem Kläger, der am Verfahren hätte beteiligt werden müssen, vom Familiengericht nicht zugestellt worden ist, ist die Entscheidung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Zwar gelten die Beschwerdefristen des § 61 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen worden und dem der erstinstanzliche Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist. Denn andernfalls würde der Anspruch eines in seinen Rechten Betroffenen auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren und auf die Gewährleistung von Rechtsschutz verletzt. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von einem solchen Verfahren betroffen ist. Obwohl die Beschwerdefristen des § 61 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG für den Kläger mangels Zustellung der Entscheidung des Familiengerichts vom 13.7.2011 zunächst nicht in Gang gesetzt worden sind, ist die Entscheidung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Denn der Kläger hat spätestens mit der Zustellung der Klageerwiderung am 29.12.2014, der eine Ablichtung der Verbundentscheidung beigefügt war, Kenntnis von dem Inhalt der Versorgungsausgleichsentscheidung erlangt und gleichwohl hiergegen zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsmittel eingelegt. Die vom BGH bislang offengelassene Frage, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt, ist in letztgenanntem Sinn zu beantworten.
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Der Kläger ist Verwalter in dem am 27.1.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Mit Schreiben vom 26.2.2010 lehnte der Kläger die weitere Erfüllung des vom Schuldner mit der Beklagten geschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrags unter Berufung auf § 103 InsO ab und forderte die Beklagte zur Auszahlung des Guthabens auf. Noch vor der Auszahlung des Guthabens wurde dem Schuldner am 27.8.2010 der Scheidungsantrag seiner Ehefrau der Streithelferin zugestellt.
Auf das gerichtliche Ersuchen über die Erteilung von Auskunft über Grund und Höhe von Versorgungsanrechten des Schuldners informierte die Beklagte das Familiengericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und die Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Kläger, regte die Beteiligung des Klägers an dem Versorgungsausgleichsverfahren an und bat um Mitteilung, ob die Abwicklung des Versorgungsausgleichs dem Insolvenzverfahren vorzuziehen sei. Mit Beschluss vom 13.7.2011, der ohne Beteiligung des Klägers erging, wurde die Ehe des Schuldners geschieden und der Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei teilte das Familiengericht das streitgegenständliche Anrecht des Schuldners bei der Beklagten intern und übertrug zugunsten der Streithelferin ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht i.H.v. rd. 32.300 €. Gegen die Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
In Umsetzung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich änderte die Beklagte den Rentenversicherungsvertrag des Schuldners ab und entnahm den Ausgleichsbetrag von 32.300 € zugunsten eines Altersvorsorgevertrags für die Streithelferin. Die Vertragswerte des Schuldners wurden entsprechend reduziert. Im April 2012 fragte der Kläger bei der Beklagten nach dem Stand des Versorgungsausgleichsverfahrens an und forderte sie zur Auskehr der der Insolvenzmasse zustehenden Ansprüche aus der Rentenversicherung auf. Daraufhin zahlte die Beklagte am 30.4.2012 an den Kläger einen Betrag von 37.400 € aus, wobei es sich um den unter Berücksichtigung der Vertragsänderung im Rahmen des Versorgungsausgleichs verbliebenen Rückkaufswert der Rentenversicherung handelte. Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 32.300 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung von weiteren 32.300 €. In Höhe dieses Betrags ist die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger durch die in Umsetzung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung erfolgte Übertragung von Versorgungsanrechten mit einem entsprechenden Ausgleichswert auf die Streithelferin freigeworden. Der Übertragung der Versorgungsanrechte des Schuldners auf die Streithelferin im Wege des Versorgungsausgleichs steht § 91 Abs. 1 InsO nicht entgegen.
Das OLG ist mit Recht davon ausgegangen, dass § 91 Abs. 1 InsO dem Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht entgegensteht. Das Versorgungsanrecht des Schuldners aus der privaten Rentenversicherung bei der Beklagten wurde im Versorgungsausgleich vom AG im Wege der internen Teilung geteilt. Bei der internen Teilung gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei demselben Versorgungsträger ein eigenständiges Anrecht begründet. Die interne Teilung erfolgt durch einen richterlichen Gestaltungsakt, durch den der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergeht. Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich, so greift es gestaltend sowohl in die Rechtsbeziehungen der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zu den jeweiligen Versorgungsträgern ein. Der übertragene Teil des Anrechts geht in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht.
Der vom Familiengericht ausgesprochenen internen Teilung kommt sowohl bzgl. der Begründung eines neuen Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person als auch bzgl. der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person eine rechtsgestaltende Wirkung zu. Entscheidungen zum Versorgungsausgleich erwachsen unabhängig von ihrer Richtigkeit mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft. Mit Eintritt der Rechtskraft (§ 224 FamFG) führt die Entscheidung über die interne Teilung eines Anrechts unmittelbar zur Herstellung oder Umgestaltung von Versicherungs- oder Versorgungsverhältnissen. Lediglich der Vollzug der Teilung im Einzelnen unter Berücksichtigung der Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG) obliegt den Versorgungsträgern. Durch den Ausspruch der internen Teilung in der Versorgungsausgleichsentscheidung erwirbt die ausgleichsberechtigte Person damit im Ergebnis unmittelbar ein eigenes Versorgungsanrecht. Dieser Rechtserwerb ist ähnlich wie bei einem Rechtserwerb durch Zuschlagsbeschluss nach § 90 ZVG nicht von der ausgleichspflichtigen Person abgeleitet, sondern erfolgt unmittelbar durch einen der materiellen Rechtskraft fähigen Richterspruch als rechtsgestaltender Hoheitsakt. Die Übertragung von Versorgungsanrechten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird daher von § 91 Abs. 1 InsO nicht erfasst.
Das OLG ist davon ausgegangen, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts, welche dem Schuldner, der Streithelferin und den Versorgungsträgern zugestellt worden ist, rechtskräftig geworden sei. Hierbei hat das OLG übersehen, dass der Kläger am erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren hätte beteiligt werden und ihm der erstinstanzliche Beschluss hätte zugestellt werden müssen. Am Versorgungsausgleichsverfahren sind gem. § 219 FamFG die Ehegatten, die betroffenen Versorgungsträger sowie die Hinterbliebenen und Erben der Ehegatten zu beteiligen. § 219 FamFG bestimmt den Kreis der Beteiligten in Versorgungsausgleichsverfahren aber nicht abschließend. Die Beteiligung von weiteren Personen kann sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergeben, wonach als Beteiligte diejenigen Personen hinzuzuziehen sind (Muss-Beteiligte), deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist. Zu den Personen, die gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG an dem ggf. zuvor aus dem Scheidungsverbund entsprechend § 140 Abs. 1 FamFG abzutrennenden Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen sind, gehört bei der Insolvenz eines Ehegatten der Insolvenzverwalter, soweit der von der Insolvenz betroffene Ehegatte über ein Versorgungsanrecht verfügt, welches nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören kann.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Insolvenzverwalter am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen ist. Verbreitet ist die Auffassung, dass der Insolvenzverwalter an dem Versorgungsausgleichsverfahren nicht zu beteiligen ist und ihm daher auch kein Beschwerderecht gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung zusteht. Nach anderer Auffassung ist der Insolvenzverwalter immer dann am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen, wenn sich der Wertausgleich bei der Scheidung auf in die Insolvenzmasse des insolventen Ehegatten fallendes Altersvorsorgevermögen auswirken kann. Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Wenn sich der Versorgungsausgleich auf ein in die Insolvenzmasse fallendes Anrecht auswirken kann, was insbesondere bei privaten Altersvorsorgeverträgen der Fall sein kann, ist die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters betroffen.
Obwohl die Versorgungsausgleichsentscheidung dem Kläger, der am Verfahren hätte beteiligt werden müssen, vom Familiengericht nicht zugestellt worden ist, ist die Entscheidung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Zwar gelten die Beschwerdefristen des § 61 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen worden und dem der erstinstanzliche Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist. Denn andernfalls würde der Anspruch eines in seinen Rechten Betroffenen auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren und auf die Gewährleistung von Rechtsschutz verletzt. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von einem solchen Verfahren betroffen ist. Obwohl die Beschwerdefristen des § 61 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG für den Kläger mangels Zustellung der Entscheidung des Familiengerichts vom 13.7.2011 zunächst nicht in Gang gesetzt worden sind, ist die Entscheidung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Denn der Kläger hat spätestens mit der Zustellung der Klageerwiderung am 29.12.2014, der eine Ablichtung der Verbundentscheidung beigefügt war, Kenntnis von dem Inhalt der Versorgungsausgleichsentscheidung erlangt und gleichwohl hiergegen zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsmittel eingelegt. Die vom BGH bislang offengelassene Frage, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt, ist in letztgenanntem Sinn zu beantworten.